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Rechtsprechung · OLG Frankfurt

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.06.2005 – 1 WF 89/05

Härtefallscheidung bei Schwangerschaft der Ehefrau von einem anderen Mann
Spruchkörper
1. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGHE:2005:0606.1WF89.05.0A

Leitsatz

Der Umstand, dass die Ehefrau ein Kind von einem anderen Mann erwartet, kann eine Härtefallscheidung nach § 1565 II BGB rechtfertigen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Der Antragstellerin ist Prozeßkostenhilfe für das Scheidungsverfahren zu bewilligen, soweit sie nicht in der Lage ist, die Kosten des Scheidungsverfahrens aus ihrem Einkommen oder Vermögen zu tragen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Randnummer 1

Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Antragsstellerin hat auch in der Sache dem Grunde nach Erfolg.

Randnummer 2

Allerdings sind von ihr nach wie vor keine ausreichenden Härtegründe im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB vorgetragen worden, die das Abwarten des Trennungsjahres als unzumutbar erscheinen ließen, doch kommt es darauf nicht mehr entscheidend an, nachdem der Antragsgegner wegen der Schwangerschaft der Antragstellerin selbst vor Ablauf des Scheidungsjahres geschieden werden will und dies auch damit begründet hat, dass er kein Interesse daran habe, als Vater eines Kindes zu gelten, dessen leiblicher Vater er tatsächlich nicht sei. Der Senat teilt die Auffassung, dass allein dieser Umstand für den Ehemann eine Härtefallscheidung nach § 1565 Abs. 2 BGB rechtfertigen kann (vergleiche auch OLG Karlsruhe, FamRZ 2000, Seite 1417). Für die Beteiligung an dem Scheidungsverfahren des Antragsgegners ist der Antragstellerin ohnehin Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, so dass es auf die Frage, ob ihr eigener Scheidungsantrag als aussichtsreich angesehen werden kann, nicht mehr ankommt.

Randnummer 3

Die Frage, ob im Ergebnis Prozeßkostenhilfe zu bewilligen ist, konnte noch nicht entschieden werden, weil im Beschwerdeverfahren die Unterlagen über die Kostenarmut nicht vorgelegt worden sind.

Randnummer 4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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