Rechtsprechung · OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2026 – Verg 16/25
- Spruchkörper
- Vergabesenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2026:0306.VERG16.25.00
Tenor
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf (bis) 300.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. Insoweit wird auf die Ausführungen in der Verfügung der Senatsvorsitzenden vom 14.01.2026 Bezug genommen.
Darauf bezifferte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 02.02.2026 ihr Interesse und führte aus, der Streitwert sei auf 299.248,82 € festzusetzen. Dem trat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 25.02.2026 entgegen, in dem sie ausführte, aufgrund der eingegangenen Angebote sei nun eine konkretere Darstellung möglich und sei der Streitwert mit 738.967,40 € anzusetzen. Darauf erwiderte wiederum ausführlich die Antragstellerin mit weiterem Schriftsatz vom 05.03.2026, in dem sie erläuterte, maßgeblich seien nicht die Angebotspreise, sondern die ursprüngliche Kostenschätzung.
Letzteres ist zutreffend und folgt schon aus der gesetzlichen Regelung in § 40 GKG. Nach dieser Vorschrift ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Spätere Erkenntnisse und Entwicklungen haben deshalb keinen Einfluss mehr auf den Streitwert. Für dessen Bemessung ist maßgebend das Angreiferinteresse (vgl. BGH, Beschluss vom 19.07.2011 - X ZB 4/10, NZBau 2011, 629, 630 Rn. 4), also das mit dem Nachprüfungsverfahren verfolgte wirtschaftliche Interesse (vgl. Senat, Beschluss vom 11.05.2011 - Verg 4/11, juris Rn. 2). Unter „Bruttoauftragssumme“ im Sinne von § 50 Abs. 2 GKG versteht der Senat deshalb in ständiger Rechtsprechung den Bruttoauftragswert des Angebots der jeweiligen Antragstellerin (vgl. Senat, Beschluss vom 04.06.2025 - Verg 36/24 „Medikationsmanagementsystem“, juris Rn. 91 m.w.N.);
Dass die Antragstellerin ein Interesse verfolgte hätte, das über das von ihr in ihrem Schriftsatz vom 02.02.2026 bezifferte hinausging, kann auch unter Beachtung der Ausführungen der Antragsgegnerin nicht festgestellt werden. Es bleibt deshalb bei dem von ihr mitgeteilten Betrag, der in der Wertstufe bis 300.000 € liegt.
Zitierte Vorschriften
§ 50 GkG NRW, § 40 GkG NRW
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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