Rechtsprechung · OLG Düsseldorf
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.04.2019 – U (Kart) 13/18
- Spruchkörper
- 1. Kartellsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGD:2019:0402.U.KART13.18.00
Tenor
I. Das am 27. Juni 2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 8 O 13/17 (Kart) – ist gegenstandslos, nachdem die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 22.000 € festgesetzt.
Gründe
[Abbildung]
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF / BESCHLUSS
VI-U (Kart) 13/18 8 O 13/17 [Kart] Landgericht Dortmund
In dem Rechtsstreit
pp.
hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 2. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Prof. Dr. Kühnen, den Richter am Oberlandesgericht Lingrün und die Richterin am Oberlandesgericht Poling-Fleuß
beschlossen:
I. Das am 27. Juni 2018 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 8 O 13/17 (Kart) – ist gegenstandslos, nachdem die Klägerin ihre Klage mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen hat (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis 22.000 € festgesetzt.
Prof. Dr. Kühnen Lingrün Poling-Fleuß
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