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Rechtsprechung · OLG Düsseldorf

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.08.2020 – 3 Wx 133/20

Spruchkörper
3. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2020:0824.3WX133.20.00

Tenor

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 133/20 wird gemäß § 33 RVG auf 400.000 € festgesetzt, §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG.

Gründe

Randnummer 1

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren I-3 Wx 133/20 wird gemäß § 33 RVG auf 400.000 € festgesetzt, §§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG; 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1, 46 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG.

Zitierte Vorschriften

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