Rechtsprechung · OLG Celle
OLG Celle, Beschluss vom 27.05.2016 – 6 W 75/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1. Ein Beteiligter, der die Kosten für die Erklärung der Ausschlagung einer Erbschaft gegenüber dem Nachlassgericht nur mit Hilfe der Sozialleistungen aufbringen kann, die er bezieht, muss diese Leistungen einsetzen, um die Kosten zu tragen. Das Gesetz sieht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die vorbezeichnete Erklärung nicht vor. Weder ist diese Erklärung ein gerichtliches Verfahren noch zieht sie ein solches nach sich. Das Nachlassgericht nimmt die Erklärung als deren gesetzmäßiger Empfänger lediglich entgegen, ohne ihretwegen weiter tätig zu werden.
2. Außerdem wäre die Beteiligte nicht materiell beteiligt. Beteiligter ist ihr minderjähriger Sohn K. M. S., in dessen Namen sie als dessen gesetzliche Mitvertreterin die Erbschaft ausgeschlagen hat.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat OLG Celle in 6 W 75/16 entschieden?“