Rechtsprechung · OLG Celle
OLG Celle, Beschluss vom 29.03.2010 – 6 W 50/10
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das selbständige Beweisverfahren wird auf 40.142,60 € festgesetzt. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist teilweise begründet.
Der Wert war nach freiem Ermessen gemäß § 3 Halbs. 1 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den in der Formel des Beschlusses bezeichneten Betrag festzusetzen. Dieser setzt sich zusammen aus der Werklohnforderung der Antragstellerin gegen die Antragsgegner aus der 4. Abschlagsrechnung in Höhe von 33.150 € und derjenigen aus der Schluss-Rechnung in Höhe von 6.992,60 €. Das für die Festsetzung des Wertes maßgebliche Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens besteht nicht in der Beseitigung der Mängel des von ihr hergestellten Werkes. Als Werkunternehmerin geht es ihr darum, zu ihrem noch offenen Werklohn zu kommen, und allein aus diesem Grunde nur notgedrungen darum, klären zu lassen, welche Maßnahmen der Nacherfüllung sie dazu ergreifen muss.
Zitierte Vorschriften
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