Rechtsprechung · OLG Celle
OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2001 – 2 W 51/01
Tenor
Die Erinnerung des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 2. Juni 2001 gegen den Kostenansatz der Geschäftsstelle des Oberlandesgericht ... vom 7. Mai 2001 (Kassenzeichen : 1444800085912; Kostenrechnung vom 30. Mai 2001) wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 5 I GKG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Kostenansatz auf der Grundlage der unanfechtbaren Kostengrundentscheidung des Senats vom 2. Mai 2001 zutreffend erhoben und berechnet worden ist, §§ 1 I, 11, 54 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 4301 des Kostenverzeichnisses zum GKG.
Da die Beschwerdeentscheidung des Senats im Beschluss vom 2. Mai 2001 die angefochtene Entscheidung des Landgerichts bestätigt hat, kommt die Nichterhebung der Kosten gemäß § 8 GKG nicht in Betracht. Die mit der Erinnerung vorgetragene Kritik des Beschwerdeführers an der erstinstanzlichen Entscheidung des Insolvenzgerichts ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für den Kostenansatz im Beschwerdeverfahren von Bedeutung.
Die Entscheidung über die Kosten des Erinnerungsverfahrens beruht auf § 5 VI GKG.
Zitierte Vorschriften
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