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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Celle

OLG Celle, Beschluss vom 20.03.2009 – 2 U 121/08

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 21. November 2008 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe

Randnummer 1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil der Beklagte in Form des ihm gegen die Klägerin zustehenden Kostenerstattungsanspruches über einsetzbares Vermögen verfügt, nachdem der Senat mit Beschluss vom 2. Februar 2009 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und der Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt hat.

Verurteilt ein Gericht den Gegner der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auch dazu, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, stellt der hieraus resultierende prozessuale Kostenerstattungsanspruch einsetzbares Vermögen i.S. von § 115 ZPO dar (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Auflage, § 115 Rdz. 49 b). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass die Kosten beim Gegner nicht beizutreiben sind (Zöller/Philippi, a. a. O.). Diese Voraussetzungen hat der Beklagte indes nicht dargelegt.

Randnummer 3

Die vorgenannte Bewertung rechtfertigt sich aus der Überlegung, dass es weder die Gewährung von Prozesskostenhilfe noch eine ordnungsgemäße Insolvenzverwaltung erfordern, dass die Insolvenzmasse zu Lasten der Staatskasse erhöht wird (vgl. OLG Dresden, ZIP 2004, 187f., zitiert nach JURIS Rdz. 9).

Randnummer 4

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits deshalb nicht in Betracht kam, weil der Beklagte seinem Antrag keine aktuelle Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse des von ihm vertretenen insolventen Unternehmens, insbesondere eine aktuelle und vollständige Insolvenztabelle zu den Akten gereicht hat.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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