Rechtsprechung · OLG Celle
OLG Celle, Beschluss vom 21.07.2000 – 15 UF 37/00
Tenor
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Berufungsinstanz versagt.
Gründe
Hinsichtlich des Berufungsantrages zu 1 sieht der Senat die Berufung als erledigt an, nachdem das Amtsgericht das angefochtene Urteil entsprechend dem Berufungsantrag der Klägerin berichtigt hat.
Hinsichtlich des Berufungsantrages zu 2 ist die Rechtsverfolgung mutwillig. Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Urteil der Klägerin abweichend von ihrem Klageantrag und entgegen § 653 ZPO bezifferten Unterhalt entsprechend dem um das hälftige Kindergeld verminderten Regelbetrag zuerkannt. Sie verfügt damit über einen Unterhaltstitel, der nur unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO abgeändert werden kann. Mit ihrem Berufungsantrag zu 2 will die Klägerin ersichtlich erreichen, an den künftigen gesetzlichen Dynamisierungen des Regelbetrages teilzunehmen. Diesem Vorteil steht der Nachteil gegenüber, dass der Beklagte bei eingeschränkter finanzieller Leistungsfähigkeit von dem Verfahren gemäß § 654 ZPO Gebrauch machen kann, bei dem es auf eine Wesentlichkeit im Sinne von § 323 Abs. 1 ZPO nicht ankommt.
Vor diesem Hintergrund würde eine nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesene Partei angesichts der Tatsache, dass mit einer wesentlichen Erhöhung der gesetzlichen Renten und damit des Regelbetrages (§ 1612 a Abs. 4 BGB) nicht zu rechnen ist, wohl aber mit einer weiteren Erhöhung des gesetzlichen Kindergeldes, auf die allein sich der Beklagte im Falle einer Abänderungsklage mangels Wesentlichkeit der Veränderung gemäß § 323 ZPO nicht berufen könnte, von der Durchführung der Berufung absehen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 653 ZPO, § 654 ZPO
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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