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Rechtsprechung · OLG Celle

OLG Celle, Beschluss vom 06.04.2000 – 14 W 10/00

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 2. Dezember 1999 abgeändert:

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beweissicherungsverfahrens zu tragen.

Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 6.000 DM.

Gründe

Randnummer 1

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Randnummer 2

Nach inzwischen vorherrschender Ansicht, der sich der Senat bereits angeschlossen hat (vgl. Senat OLGR 1995, 16), bleibt nach Beendigung des selbstständigen Beweisverfahrens auch über den durch § 494 a ZPO geregelten Bereich hinaus eine Kostenentscheidung möglich (Zöller/Herget, ZPO, 21. Auflage, § 91 "selbstständiges Beweisverfahren" mit zahlreichen Nachweisen).

Randnummer 3

Eine solche Kostenentscheidung zulasten der Antragstellerin war im vorliegenden Fall zulässig und erforderlich, nachdem diese mit Schriftsatz vom 18. Juni 1999 das Beweisverfahren im Hinblick darauf "für erledigt" erklärt hatte, dass die Antragsgegner deutlich gemacht hatten, dass sie die Feststellungen und Erkenntnisse des Privat-Gutachters W in dessen Gutachten vom 22. Juli 1998 nicht in Zweifel ziehen wollten.

Randnummer 4

Dahinstehen mag hierbei, ob der genannte Schriftsatz der Antragstellerin als -- faktische -- Antragsrücknahme aufgefasst werden kann oder aber eine einseitige Erledigungserklärung darstellt.

Randnummer 5

Im ersteren Fall geht die überwiegend vertretene Ansicht (Zöller, a. a. O.; OLG Celle, Nds. Rpfl. 1998, 26; OLG Köln, OLGZ 1994, 237; OLG Brandenburg, BauR 1996, 584; OLG München, BauR 1998, 1279) mit Recht von der Zulässigkeit und Notwendigkeit einer entsprechenden Kostenentscheidung aus.

Randnummer 6

Gleiches gilt aber auch für den Fall der "Erledigung", wenn die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens wegen des Verhaltens des Antragsgegners von vornherein nicht veranlasst war und darüber hinaus ein Hauptsacheprozess über die entsprechende, grundlegende Beweisfrage nicht mehr zu erwarten ist (vgl. OLG Koblenz BauR 1998, 1045). So liegt der Fall hier. Unwidersprochen geblieben und durch das Schreiben des anwaltlichen Vertreters der Antragsgegner vom 12. August 1998 belegt ist deren in der Beschwerdebegründung enthaltene Vortrag, dass zwischen den Parteien vor Antragstellung korrespondiert worden und seitens der Antragsgegner stets darauf hingewiesen sei, dass die Meinungsverschiedenheiten der Parteien ausschließlich auf unterschiedliche Ausgangspunkte zurückzuführen seien. Daraus erschließt sich, dass die Antragsgegner die gutachterliche Bewertung des Sachverständigen W nicht in Frage gestellt, sondern gleichfalls ihrer eigenen Argumentation zugrundegelegt haben.

Randnummer 7

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes bestand für die Antragstellung, die durch das Gutachten W fest-gestellten tatsächlichen Umstände im Rahmen eines selbstständigen Beweissicherungsverfahrens gegen die Antragsgegner erneut ermitteln zu lassen, keine Veranlassung.

Randnummer 8

Die in der Antragsschrift als Beweisfragen 2. bis 4. formulierten Komplexe waren zudem -- wovon die Antragstellerin selbst ausgeht -- einer Sach- und Tatsachenfeststellung im Beweissicherungsverfahren selbstständig nicht zugänglich.

Randnummer 9

Daraus ergibt sich weiter, dass hinsichtlich der allein einer Beweisermittlung im Beweissicherungsverfahren zugänglichen Beweisfrage Nr. 1 die Erwartung der Fortführung eines etwaigen Streits in einem Hauptsacheprozess nicht besteht, weil zwischen den Parteien die Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen W feststeht.

Randnummer 10

Aus einer entsprechend § 91 a ZPO anzustellenden Bewertung folgt, dass von einem dem "Unterliegen" ähnlichen Verfahrensausgang zu Lasten der Antragstellerin auszugehen ist.

Randnummer 11

Der Antragstellerin waren deshalb die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens aufzuerlegen.

Randnummer 12

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 ZPO.

Randnummer 13

Die Festsetzung des Beschwerdewerts orientiert sich an den für das Beweissicherungsverfahren anfallenden Kosten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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