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Rechtsprechung · OLG Celle

OLG Celle, Beschluss vom 14.04.2000 – 13 Verg 2/00

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Auftraggeberin wird die Entscheidung der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Lüneburg vom 3. Februar 2000 aufgehoben.

Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vom 30. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens einschließlich des Verfahrens über die Vorabentscheidung hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 150.000 DM festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom 14. März 2000 in dem Verfahren auf Vorabentscheidung Bezug genommen. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht ergeben.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung ergibt sich nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 20. Oktober 1999 - 13 Vergabe 3 und 4/99) aus entsprechender Anwendung von § 78 Satz 2, 1. Alt. GWB.

Randnummer 3

Den Beschwerdewert hat der Senat gemäß § 12 a Abs. 2 GKG festgesetzt. Dabei war von einer Auftragssumme von 3.000.000 DM auszugehen (Entscheidung der Vergabekammer vom 3. Februar 2000, dort II Nr. 1).

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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