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Rechtsprechung · OLG Bremen

OLG Bremen, Beschluss vom 10.06.2025 – 2 U 6/25

Wohnungseigentümergemeinschaft als Letztverbraucher
Spruchkörper
2. Zivilsenat
Normenkette
§ 3 Nr. 25 EnWG a.F., 36 EnWG

Tenor

1.

Der Termin vom 13.06.2025 wird aufgehoben.

2.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 26.11.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Bremen – 1 O 1754/23 - durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

3.

Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gegeben.

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus Bremerhaven, nimmt die Beklagte, den örtlichen Gasversorger, auf Rückzahlung vermeintlich überzahlter Entgelte für den Zeitraum vom 10.05.2022 bis 31.12.2022 in Höhe von insgesamt 18.337,81 € sowie auf die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Anspruch. Die Parteien streiten insbesondere um die Frage, ob die Klägerin als Haushaltskundin im Sinne des § 3 Nr. 22 EnWG anzusehen und die Beklagte dementsprechend verpflichtet war, sie zu den günstigen Konditionen des Grundversorgungstarifs – und nicht, wie geschehen, zu den Bedingungen einer Ersatzversorgung - zu beliefern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch aus keinem rechtlichen Grund, insbesondere nicht aus Bereicherungsrecht, zustehe. Ein Anspruch auf eine Abrechnung nach dem günstigeren Grundversorgungstarif für Haushaltskunden nach Maßgabe des § 36 EnWG habe nicht bestanden, da die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft nicht als Letztverbraucherin im Sinne des § 3 Nr. 25 EnWG einzustufen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung der ersten Instanz. Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei nach einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen als Letztverbraucherin einzustufen. Auch sei der Klägerin Verbraucherschutz zuzubilligen. Außerdem sei die Beklagte, die auch andere Wohnungseigentümergemeinschaften zu den günstigen Konditionen der Grundversorgung beliefere, zur Gleichbehandlung verpflichtet. Schließlich ende die Ersatzversorgung gemäß § 38 Abs. 4 EnWG nach drei Monaten mit der Folge, dass das erstinstanzliche Gericht hätte klären müssen, nach welchen Konditionen die Beklagte habe abrechnen dürfen.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 18.337,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 1.214,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II. / 1.

Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die klägerseits geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung der Tarifdifferenz für den streitgegenständlichen Zeitraum unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen. Insbesondere besteht kein Anspruch der Klägerin aus ungerechtfertigter Bereicherung. a.

Nach dem Vorbringen der Parteien ist davon auszugehen, dass zwischen ihnen nicht lediglich ein durch Energiebezug zustande gekommenes gesetzliches Schuldverhältnis in den Grenzen des § 38 EnWG, sondern ein Vertragsverhältnis bestand, das die Beklagte berechtigt, die eingezogenen Beträge zu behalten. Zwar hat die Beklagte keine Einzelheiten zu den Vereinbarungen vorgetragen, aus denen sie ableitet, die durch Bankeinzug erlangten Beträge behalten zu dürfen, sondern lediglich pauschal auf einen zwischen den Parteien bestehenden Versorgungsvertrag verwiesen. Dies ist jedoch vorliegend unschädlich. Aus den streitgegenständlichen Abrechnungen ergibt sich, dass die Beklagte nicht nur Kenntnis davon hatte, dass die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft Vertragspartnerin hinsichtlich der Verbrauchsstelle war und durch die Hausverwaltung vertreten wurde, sondern ihr darüber hinaus auch eine Einzugsermächtigung für ein konkret benanntes Bankkonto erteilt worden war. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass es über eine bloß faktische Energieentnahme hinaus vertragliche Vereinbarungen gegeben haben muss.

b.

Nach dem Vortrag der Parteien ist weiter davon auszugehen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, die Klägerin zu den Konditionen des Grundversorgungstarifs mit Gas zu beliefern.

Nach § 36 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, für Netzgebiete, in denen sie die Grundversorgung von Haushaltskunden durchführen, Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Preise für die Versorgung in Niederspannung oder Niederdruck öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden zu versorgen. Als Haushaltskunden sind nach der Legaldefinition des § 3 Nr. 22 EnWG Letztverbraucher anzusehen, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen. Letztverbraucher wiederum sind in § 3 Nr. 25 EnWG als natürliche oder juristische Personen definiert, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

Die Klägerin ist keine Haushaltskundin im Sinne dieser Vorschrift, die die Beklagte zu den Konditionen des Grundversorgungstarifs beliefern musste. Sie ist nicht als Letztverbraucherin anzusehen.

Letztverbraucher ist jeder, der Energie zum eigenen Verbrauch erwirbt und nicht weiterleitet. Der Begriff des Letztverbrauchers ist identisch mit dem des Endverbrauchers oder des Endkunden (Boesche, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Aufl. 2019, § 3 EnWG Rn 149). Ein Vermieter, der – ohne selbst am Verbrauch teilzunehmen – den Bedarf seiner Mieter an Elektrizität bezieht, um diesen sodann pauschal oder verbrauchsabhängig abzurechnen, verteilt die bezogene Elektrizität nur weiter und zählt daher nicht als Letztverbraucher (BGH, Urteil vom 22.01.2014 – VIII ZR 391/12 – NJW 2014, 1951 in Bezug auf einen Zwangsverwalter). Entsprechendes gilt für die hier im Streit stehende Gasversorgung. Stehen sich derjenige, der die Energie bezieht, und derjenige, der sie nutzt, als selbständige wirtschaftliche Subjekte gegenüber, handelt es sich nicht um Letztverbrauch (Theobald, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Stand: Dezember 2024, § 3 EnWG Rn 207). So liegt es hier. Vertragspartnerin der Beklagten waren nach dem Vortrag der Parteien unbestritten nicht einzelnen Wohnungseigentümer, sondern die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft, die die bezogene Energie gegenüber ihren Mitgliedern abzurechnen beabsichtigt. Nutzer waren hingegen die einzelnen Wohnungseigentümer. Zwischen der rechtsfähigen Klägerin und ihren Mitgliedern besteht keine Personenidentität.

Die vorzitierte Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nachfolgend nicht aufgegeben. Die klägerseits herangezogene Entscheidung vom 25.03.2015 (VIII ZR 360/13, BeckRS 2015, 8621) beschäftigt sich nicht mit der Definition des Letztverbrauchers, sondern stellt im Kontext einer AGB-Kontrolle und der Abgrenzung von Preishaupt- und Preisnebenabreden darauf ab, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB zu behandeln ist. Damit ist über die – begriffsverschiedene – Einstufung einer Rechtspersönlichkeit als Letztverbraucher im Sinne des § 3 EnWG aber nichts gesagt.

Auch die in Bezug genommene Entscheidung des 8. Zivilsenats vom 19.12.2018 (VIII ZR 336/18, NJOZ 2020, 405) befasst sich nicht mit der Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Wohnungseigentümergemeinschaften als Letztverbraucher im Sinne des EnWG einzustufen sind. Der Bundesgerichtshof hatte hier über die Voraussetzungen eines Preisänderungsrechts bei einem auf unbestimmte Zeit angelegten Energielieferungsvertrag zu entscheiden, dem offenbar ein Grundversorgungstarif zugrunde lag. Zustande gekommen war dieser „G. –Komfort-Tarif“ durch konkludente Annahme des zuvor vom Versorger erklärten Angebotes (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 – VIII ZR 336/18 –, Rn. 2, 17, juris). Die vertragliche Einräumung der Konditionen der Grundversorgung in dem entschiedenen Fall lässt allerdings keinen Rückschluss darauf zu, dass der 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs von den zuvor aufgestellten Voraussetzungen einer Letztverbrauchereigenschaft abweichen und das Energieversorgungsunternehmen auch als gesetzlich verpflichtet ansehen wollte, auch einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Konditionen des Grundversorgungstarifs einzuräumen.

c.

Darüber hinaus besteht kein Raum für eine ergänzende Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen auch auf die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Im Gegenteil hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass das Energiewirtschaftsrecht den bloß verteilenden Vermieter anders als das Steuerrecht gerade nicht als Letztverbraucher fingiert (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2014 – VIII ZR 391/12 –, Rn. 22, juris). Dass darin eine planwidrige Regelungslücke liegen könnte, hat weder der Bundesgerichtshof in Betracht gezogen noch ist eine Grundlage für diese Annahme von der Klägerin dargelegt worden. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung auf die auch im erstinstanzlichen Urteil in Bezug genommene Anfrage der Abgeordneten Pau und die Antwort der Bundesregierung hierauf vom 28.10.2022 (BT-Drs. 20/4209 S. 15, Frage 22). Diese befasst sich allerdings bereits nicht mit der Frage der Einstufung von Wohnungseigentümergemeinschaften, sondern behandelt die Problematik von Wohnungseigentümern und Wohnungsgesellschaften mit einem geringen Jahresverbrauch. Darüber hinaus zeigen die Bestimmungen des wenig später, nämlich zum 24.12.2022, in Kraft getretenen Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetzes (EWPBG), dass dem Gesetzgeber die Problematik der Wohnungseigentümergemeinschaften als Versorgungsbezieher bewusst war. So heißt es in § 3 Abs. 1 S. 3 EWPBG auszugsweise: „Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 bestehen gegenüber einem mit leitungsgebundenen Erdgas belieferten Letztverbraucher für jede seiner Entnahmestellen, sofern … er das Erdgas, das über die Entnahmestelle geliefert wird, weit überwiegend im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum oder als Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bezieht …“. Gleichwohl hat der Gesetzgeber keinen Anlass gesehen, auch den Begriffskatalog des § 3 EnWG anzupassen und die Wohnungseigentümergemeinschaft stets oder jedenfalls unten bestimmten Voraussetzungen dem Letztverbraucher gleichzustellen.

d.

Auch der Verweis der Klägerin in der Berufungsbegründung darauf, dass die Beklagte „üblicherweise“ Wohnungseigentümergemeinschaften zu den Konditionen der Grundversorgung beliefere, verfängt nicht. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 24.05.2024 darauf verwiesen hat, dass eine von ihr in den Anlagen bezeichnete Wohnungseigentümergemeinschaft zu den Konditionen des Grundversorgungstarifs von der Beklagten beliefert werde. Richtig ist auch, dass dieses Vorbringen erstinstanzlich unstreitig geblieben ist. Daraus folgt jedoch keine irgendwie geartete rechtliche Verpflichtung der Beklagten, gegenüber der Klägerin ebenso zu verfahren, solange die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

e.

Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung schließlich darauf verweist, dass sich das erstinstanzliche Gericht nicht mit der Frist des § 38 Abs. 4 EnWG auseinandergesetzt habe, ist dies bereits mit Rücksicht darauf unbeachtlich, dass hier keine vertragslose Energielieferung streitgegenständlich ist. Insoweit kann auf die Ausführungen zu a. verwiesen werden.

2.

Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil zu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern. Der Klägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten Frist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 3 EWPBG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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