Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.07.2026 – 8 W 10/26
- Spruchkörper
- 8. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2026:0722.8W10.26.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 02.12.2025 (2 O 25/22) aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung über den Vergütungsfestsetzungsantrag des Sachverständigen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig und führt in der Sache zu einem vorläufigen Erfolg.
Das Landgericht hat den Antrag des Sachverständigen zurückgewiesen, da ein etwaiger Vergütungsanspruch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 JVEG nach Fristablauf erloschen sei. Der Sachverständige habe nach Aufhebung des Termins zur Anhörung vom 13.02.2025 auf eine erneute Heranziehung nicht vertrauen dürfen. Dies hält nach Auffassung des Senats einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG beginnt bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags die Frist des § 2 Abs. 1 Satz JVEG mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten. Weder in der telefonischen Mitteilung der Geschäftsstelle vom 13.02.2025 über die Terminsaufhebung noch in der schriftlichen Mitteilung an den Sachverständigen vom selben Tag kann jedoch eine ausreichende Bekanntgabe gesehen werden. Angesichts der weitreichenden Rechtsfolge des vollständigen Anspruchsverlustes nach Ablauf der Frist von drei Monaten ist es erforderlich, dass dem Sachverständigen zweifelsfrei deutlich gemacht worden ist, dass sein Auftrag beendet ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2019, 10 W 30/19; OLG Bremen, Beschluss vom 31.03.2013, 5 W 4/13). Auch wenn der Inhalt der mündlichen Mitteilung von dem Sachverständigen anders gewertet wird als von der Geschäftsstelle, ist jedoch nicht ersichtlich, dass dem Sachverständigen eindeutig ein Ende seines Auftrages übermittelt worden sein soll. Dies wäre auch nicht Aufgabe der Geschäftsstelle gewesen. In dem Schreiben vom 13.02.2025 wird der Sachverständige lediglich darüber informiert, dass er wegen einer „kurzfristigen Erkrankung der zuständigen Einzelrichterin“ nicht zu dem Termin zu erscheinen braucht. Auch aus dieser Mitteilung ist eine eindeutige Beendigung des Auftrages nicht zu entnehmen. Dies gilt umso mehr, als zum damaligen Zeitpunkt eine Beendigung des Verfahrens durch Vergleich noch nicht absehbar war.
Angesichts der vom Bezirksrevisor auch inhaltlich erhobenen Einwendungen gegen die Vergütungsabrechnung des Sachverständigen ist die Sache daher zur Entscheidung zurückzureichen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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