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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.04.2026 – 7 U 107/25

Spruchkörper
7. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2026:0417.7U107.25.00

Tenor

1.1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 02.09.2025 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam, Az. 52 O 15/25, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu erhält die Beklagte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft, deren Gegenstand der Handel mit Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten, die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Luftfahrzeugen und Luftsportgeräten sowie der Abschluss aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte ist. Die Klägerin ist als Erbin ihres im Jahre 2019 verstorbenen Ehemannes in dessen Gesellschafterstellung eingetreten und aufgrund dessen mit einem Geschäftsanteil von 50 % Gesellschafterin der Beklagten. Mit ihrer Nichtigkeitsklage erstrebt sie die Feststellung der Nichtigkeit des auf der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.09.2024 gefassten Beschlusses über die Änderung der Satzung der Gesellschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht festgestellt, dass der auf der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2024 gefasste Beschluss zur Änderung und Neufassung des Gesellschaftsvertrages der Beklagten nichtig ist. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass ein zur Nichtigkeit führender wesentlicher Einberufungsmangel vorliege, da die Klägerin nicht zu der Gesellschafterversammlung geladen worden sei. Zwar sei sie zu diesem Zeitpunkt nicht auf der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste als Gesellschafterin aufgeführt gewesen. Die Beklagte könne sich jedoch auf die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG wegen ihres rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht berufen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe gewusst, dass der in der Gesellschafterversammlung vom 04.07.2024 gefasste Beschluss über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin angefochten worden sei. Ihm sei das Fehlen eines wichtigen Grundes für die Einziehung bekannt gewesen. Weiter komme hinzu, dass die beschlossene Satzungsänderung erkennbar eigennützig zugunsten des Geschäftsführers der Beklagten erfolgt sei, indem er vom Wettbewerbsverbot befreit und ihm zudem Sonderrechte eingeräumt worden seien. Weiter ergebe sich die Treuwidrigkeit daraus, dass der Geschäftsführer der Beklagten durch Vergleichsverhandlungen und Äußerungen einen Vertrauenstatbestand dahin geschaffen habe, dass er keine wesentlichen Änderungen der Satzung vornehmen werde, und dadurch die Klägerin davon abgehalten habe, ihre Rechtsposition in einem einstweiligen Verfügungsverfahren zu sichern. Die Äußerungen des Geschäftsführers hätten von der Klägerin dahingehend verstanden werden müssen, dass die Beklagte auch nach Ablauf der gesetzten Frist bis zum 31.08.2024 sich nicht auf die formelle Legitimationswirkung der Gesellschafterliste berufen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 17.09.2025 zugestellte Urteil mit einem am 16.10.2025 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel innerhalb der auf rechtzeitigen Antrag verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 17.12.2025 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte führt aus, dem vom Landgericht angenommenen Einberufungsmangel stehe die negative Legitimationswirkung der Gesellschafterliste entgegen. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2024 weder in die Gesellschafterliste eingetragen noch zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten berechtigt gewesen. Mitgliedschaftliche Rechte könne nur der in der Gesellschafterliste eingetragene Inhaber eines Gesellschaftsanteiles ausüben. Eine einstweilige Verfügung oder andere rechtliche Maßnahmen zur Sicherung ihrer Rechtsstellung habe die Klägerin nicht erwirkt. Der Geschäftsführer sei nach § 40 Abs. 1 GmbHG zur Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste verpflichtet gewesen. Eine Ladung der Klägerin zur Gesellschafterversammlung hätte gegen die zwingende Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG verstoßen. Der spätere Erfolg in einem Anfechtungsverfahren gegen den Einziehungsbeschluss führe nicht rückwirkend zur Pflicht, dass die zwischenzeitlich ausgeschlossene Gesellschafterin hätte geladen werden müssen.

Soweit das Landgericht eine Durchbrechung der formellen Legitimationswirkung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben bejahe, sei dies rechtlich nicht haltbar. Eine solche Durchbrechung der formellen Legitimationswirkung komme nur in strengen Ausnahmefällen in Betracht. Der Gesellschaft sei die Berufung auf die negative Legitimationswirkung grundsätzlich nur zu versagen, wenn sie die Unrichtigkeit selbst zu vertreten habe. Dies sei anzunehmen, wenn der Geschäftsführer eine Gesellschafterliste einreiche, obwohl bereits durch rechtskräftige einstweiligen Verfügung entschieden worden sei, dass diese falsch sei. Dieser Fall liege ersichtlich nicht vor. Zum Zeitpunkt der Satzungsänderung am 03.09.2024 sei auch noch nicht absehbar gewesen, welches Ergebnis die Anfechtungsklage vor dem Landgericht Potsdam haben werde. Ferner sei das Verhalten nur dann treuwidrig, wenn der vermeintlich ausgeschiedene Gesellschafter bereits zu seinen Gunsten die Zuordnung eines Widerspruchs gegen die Gesellschafterliste erwirkt habe. Auch dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Einwand der Treuwidrigkeit könne schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Klägerin zu jedem Zeitpunkt anwaltlich vertreten gewesen sei.

Überdies habe das Landgericht ihr - der Beklagten - Verhalten zu Unrecht als sittenwidrig qualifiziert. Die Ansicht des Landgerichts, wonach der Geschäftsführer durch seine Schreiben eine Vertrauenslage dahingehend geschaffen habe, dass die Klägerin mit gesellschaftsrechtlichen Maßnahmen nicht habe rechnen müssen, halte einer Nachprüfung nicht stand. Das Verhalten der Beklagten stelle keine Täuschung oder Irreführung, sondern eine bloße rechtliche Meinungsäußerung dar. Die vom Geschäftsführer gegebene Zusage, dass er bis zum 31.08. 2024 keine Verfügungen über die eingezogenen Geschäftsanteile treffen werde, sei auch eingehalten worden. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei in dem Schreiben vom 02.09. 2024 auch keine neue Stillhalteverpflichtung zu sehen. Die nach Ablauf der gesetzten Frist beschlossene Satzungsänderung könne daher nicht treuwidrig sein. Eine Erklärung dahingehend, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens über die Einziehung der Geschäftsanteile als Gesellschafterin zu behandeln, sei nicht abgegeben worden. In Kenntnis dieser Umstände habe die anwaltlich vertretene Klägerin auf die Geltendmachung einstweiligen Rechtsschutzes verzichtet. Entgegen der Würdigung des Landgerichts handele es sich bei den beschlossenen Satzungsänderungen auch nicht um erkennbar eigennützige oder missbräuchliche Eingriffe zugunsten des Geschäftsführers, sondern lediglich um organisatorische, formale und redaktionelle Anpassungen, die den Kernbestand der gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte der Klägerin in keiner Weise berührt hätten.

Das Vertrauen der Klägerin sei auch nicht schutzwürdig gewesen, da zu ihren Gunsten weder ein Widerspruch eingetragen worden sei, noch der Einziehungsbeschluss zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gerichtlich überprüft gewesen sei. Zudem habe die Klägerin über einen längeren Zeitraum hinweg ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt, was Grundlage des Einziehungsbeschlusses gewesen sei. Das Verhalten der Klägerin sei von einer totalen Verweigerung gegenüber ihren gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen geprägt gewesen, was dazu geführt habe, dass es ihr, der Beklagten, nur mit unzumutbarem Aufwand möglich gewesen sei, rudimentärste Entscheidungen herbeizuführen. So hätten nicht einmal Jahresabschlüsse ohne weiteres festgestellt werden können.

Die Beklagte kündigt den Antrag an,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 02.09.2025, Az. 52 O 15/25, die Klage abzuweisen;

hilfsweise,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin kündigt den Antrag an,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Mit zutreffenden Gründen, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Nichtigkeit des in der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2024 gefassten Beschlusses über die Neufassung der Satzung festgestellt. Der Beschluss ist entsprechend § 43 Nr. 1 AktG nichtig, weil die Klägerin als Gesellschafterin nicht ordnungsgemäß geladen war und daher nicht sämtliche Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung anwesend waren, die Versammlung infolge dessen nicht beschlussfähig war. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Potsdam vom 26.11.2024 – 52 O 67/24 – steht für das vorliegende Verfahren bindend fest, dass der Beschluss über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin unwirksam war und die Klägerin daher weiterhin Gesellschafterin der Beklagten ist.

Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass sich die Beklagte nicht auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG berufen kann, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Durchführung der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2024 nicht mehr in die aktuelle Gesellschafterliste eingetragen war, wobei nicht im Streit ist, dass der Geschäftsführer der Beklagten zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister nach § 40 Abs. 1 GmbHG verpflichtet war.

Zwar kann der Gesellschafter ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte und damit auch die Teilnahme an der Gesellschafterversammlung und die Mitwirkung bei Gesellschafterbeschlüssen grundsätzlich nicht länger ausüben. Die formelle Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG steht jedoch nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung unter dem Vorbehalt von Treu und Glauben. Welche Anforderungen sich im konkreten Fall aus Treu und Glauben ergeben, lässt sich nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist insbesondere anerkannt, dass eine unzulässige Rechtsausübung vorliegen kann, wenn sich ein Berechtigter auf eine formale Rechtsposition beruft, die er durch ein gesetz-, sitten- oder vertragswidriges Verhalten erlangt hat (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.01.2024 – 23 U 9287/21, juris Rn. 15 m.w.N).

Im Streitfall ist zwar zutreffend, dass der Geschäftsführer der Beklagten mit der Einreichung der die Klägerin nicht mehr als Gesellschafterin ausweisenden Gesellschafterliste nicht gegen ein gerichtliches Verbot zuwidergehandelt hat, weil bei Einreichung der Gesellschafterliste ein Widerspruch nicht zugeordnet war und auch kein Beschluss vorlag, mit dem der Beklagten die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste untersagt worden wäre. Die Berufung auf die formelle Legitimationswirkung kann jedoch wegen einer Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer seine Befugnis zur Einreichung einer geänderten Liste missbraucht, indem er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2022 – II ZR 91/21, NZG 2023, 784, juris Rn. 36). So liegt der Fall hier.

Der Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten, dessen Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen muss, hat gegen seine gesellschafterliche Treuepflicht verstoßen, indem er ,einerseits in den geführten Vergleichsverhandlungen mit seiner Äußerung in dem Schreiben vom 12.08.2024, in der Schwebephase der Auseinandersetzung keine Verfügungen über die eingezogenen Geschäftsanteile zu treffen, den Eindruck erweckte, dass eine einstweilige Verfügung oder die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste durch die Klägerin nicht erforderlich sei, und dadurch die Klägerin von der Durchführung entsprechender Maßnahmen abhielt, jedoch andererseits die Situation gezielt ausnutzte, um unter Umgehung der Klägerin in dem Bewusstsein, dass die Klägerin mittlerweile gegen den Beschluss über die Einziehung ihrer Geschäftsanteile Anfechtungsklage erhoben hatte, eine Satzungsänderung herbeizuführen, die ihm als Geschäftsführer jedenfalls durch die Streichung des Wettbewerbsverbotes und die Einräumung von Sonderrechten einseitig zum Vorteil gereicht und gleichzeitig den Wert der Geschäftsanteile der Klägerin mindert. Dabei kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die Stillhalteverpflichtung habe sich nur auf eine Veräußerung der Geschäftsanteile bezogen und sei auch nur bis zum 31.08.2024 befristet gewesen. Die Klägerin konnte die Äußerungen des Geschäftsführers der Beklagten nur dahingehend verstehen, dass dieser während der durchgeführten Vergleichsgespräche von weiteren Maßnahmen absehen würde, bis über die Anfechtungsklage der Klägerin entschieden war. Auch hat der Geschäftsführer der Beklagten nach Ablauf des 31.08.2024 mit dem Schreiben vom 02.09.2024 zum Ausdruck gebracht, weiterhin an einer vergleichsweisen Lösung interessiert zu sein. Soweit die Beklagte anführt, im Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung vom 03.09.2024 sei noch nicht absehbar gewesen, wie das Verfahren betreffend die Anfechtungsklage ausgehen werde, muss sie sich vorhalten lassen, dass nicht ersichtlich ist, warum vor dem Beschluss über die Satzungsänderung, bei der es sich nach Auffassung der Beklagten ohnehin nur um organisatorische und redaktionelle Änderungen gehandelt haben soll, nicht der Abschluss des vor dem Landgericht geführten Verfahrens betreffend die Anfechtungsklage abgewartet wurde.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch auf Seiten der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen vor. Hinsichtlich des Einwands, die Klägerin habe über einen längeren Zeitraum ihre gesellschaftsrechtlichen Pflichten verletzt, was letztlich Grundlage des Einziehungsbeschlusses vom 04.07.2024 gewesen sei, ist rechtskräftig entschieden, dass ein erheblicher Grund für die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin nicht vorlag. Welches darüber hinaus gesellschaftswidrige Verhalten der Klägerin dazu geführt haben soll, dass es der Beklagten nur mit unzumutbarem Aufwand möglich gewesen sei, „rudimentärste Entscheidungen“ herbeizuführen, erschließt sich nicht und wird von der Beklagten auch nicht konkret vorgetragen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren - dem Beschluss des Landgerichts vom 04.09.2025 folgend - auf bis zu 10.000 € festzusetzen.

III.

Da die Berufung nach alledem keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme reduzieren sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 43 AktG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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