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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.06.2024 – 4 MK 1/21

Spruchkörper
4. Zivilsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2024:0607.4MK1.21.00

Tenor

Auf Antrag des Klägers wird der Tatbestand des Senatsurteils vom 03.05.2024 dahin berichtigt, dass der Klageantrag zu IV.2.,

„Es wird festgestellt, dass die Verjährungsfrist vertraglicher Ansprüche von Kunden der Musterbeklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf die von der Musterbeklagten zu zahlenden Zinsen, gleich ob bereits gutgeschrieben oder nicht, frühestens mit dem Schluss des Jahres 2021 beginnt“

Ergänzt wird um die Passage: „, soweit die Sparverträge im Jahre 2020 von der Musterbeklagten durch Kündigung beendet wurden.“

Gründe

Der Tatbestand ist wie erfolgt gemäß § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, da eine offensichtliche Unrichtigkeit vorliegt; infolge eines Übertragungsfehlers ist der Antrag zu IV.2., der ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14.12.2022 ebenfalls geändert worden ist, in seiner vormaligen Fassung ins Urteil aufgenommen (und beschieden) worden.

Zitierte Vorschriften

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