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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 07.01.2021 – 2 Reha 15/20

Spruchkörper
2. Strafsenat
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2021:0107.2REHA15.20.00

Tenor

Die Beschwerde des Staatsanwaltschaft Potsdam gegen den Beschluss der Kammer für Rehabilitierungsverfahren des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.

Die notwendigen Auslagen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse

Gründe

Der Senat nimmt zur Begründung zunächst auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Das Beschwerdevorbringen des Betroffenen rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

Ergänzend bemerkt der Senat lediglich das Folgende:

Die Vermutung des § 10 Abs. 3 StrRehaG kann nur durch die positive Feststellung, dass die Unterbringung aus anderen als den dort genannten Gründen erfolgt ist, etwa aus Fürsorgeerwägungen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 12. Februar 2020, Az.: 11 Ws Reha 2/20, zitiert nach juris). Das Landgericht hat diese Feststellung zu Recht nicht treffen können. Denn dazu hätte es etwa der Erkenntnis bedurft, dass die Unterbringung in einem Normalheim nicht ausgereicht hätte.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1, 4 StrRehaG, 473 Abs. 2 StPO.

Zitierte Vorschriften

§ 10 StrRehaG, § 14 StrRehaG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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