Rechtsprechung · OLG Brandenburg
OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2018 – 13 UF 111/18
- Spruchkörper
- 4. Senat für Familiensachen
- ECLI
- ECLI:DE:OLGBB:2018:0808.13UF111.18.00
Tenor
Der Beschluss des Senates vom 03.08.2018 wird im Tenor zu I. durch folgende Zusätze berichtigt:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den beschwerdeführenden Beteiligten gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
Der Beschluss des Senates vom 03.08.2018 war wegen offenbaren Unrichtigkeiten (§ 42 FamFG), hier in Gestalt zweier Verlautbarungsunterlassungen, wie geschehen zu berichtigen. Der bisherige Tenor war fehlerhaft, weil er nicht dem Ergebnis der Beratung des Senats zur Kostentragung und zum Verfahrenswert entsprach. Die Unvollständigkeiten sind offensichtlich, da die bisherige Beschlussformel - anders als die Beschlussgründe - Kostentragung und Verfahrenswert nicht behandelt (vgl. MüKoFamFG/Ulrici FamFG § 42 Rn. 5).
Zitierte Vorschriften
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