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Rechtsprechung · OLG Brandenburg

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2018 – 13 UF 111/18

Berichtigungsbeschluss zum Beschluss des OLG Brandenburg vom 03.08.2018, Az. 13 UF 111/18
Spruchkörper
4. Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:OLGBB:2018:0808.13UF111.18.00

Tenor

Der Beschluss des Senates vom 03.08.2018 wird im Tenor zu I. durch folgende Zusätze berichtigt:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden unter den beschwerdeführenden Beteiligten gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.

Gründe

Der Beschluss des Senates vom 03.08.2018 war wegen offenbaren Unrichtigkeiten (§ 42 FamFG), hier in Gestalt zweier Verlautbarungsunterlassungen, wie geschehen zu berichtigen. Der bisherige Tenor war fehlerhaft, weil er nicht dem Ergebnis der Beratung des Senats zur Kostentragung und zum Verfahrenswert entsprach. Die Unvollständigkeiten sind offensichtlich, da die bisherige Beschlussformel - anders als die Beschlussgründe - Kostentragung und Verfahrenswert nicht behandelt (vgl. MüKoFamFG/Ulrici FamFG § 42 Rn. 5).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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