Rechtsprechung · OLG Bamberg
OLG Bamberg, Beschluss vom 19.07.2022 – 5 U 48/22
Verlust der Berufung nach Zurücknahme
- Spruchkörper
- 5. Zivilsenat
- Normenkette
- § 516 Abs. 3 ZPO
Tenor
1. Die Klägerin ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 44.722,71 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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