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Rechtsprechung · OLG Bamberg

OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 14.11.2024 – 4 U 77/24

Amtshaftung, Kindeswohlgefährdung, Inobhutnahme, Verhältnismäßigkeit, Verschulden, Beweiswürdigung, Primärrechtsschutz
Spruchkörper
4. Zivilsenat

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 14.05.2024, Az. 12 O 164/22, gemäß § 522 Abs. 2ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für die Berufung auf 178.466,02 € festzusetzen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 09.12.2024.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen der Verletzung von Amtspflichten in Anspruch.

Randnummer 2

Die Kläger zu 1) und 2) sind die Eltern der am xx.xx.2012 geborenen Klägerin zu 3). Nach Hinweisen der Kinderärztin der Klägerin zu 3) und mehreren Gefährdungsprüfungen durch das Jugendamt der Beklagten ab November 2017 wurde zunächst auf Antrag der Klägerin zu 2) am 26.03.2018 für die Klägerin zu 3) Hilfe zur Erziehung in Form von Erziehungsbeistandschaft für den Zeitraum 23.01.2018 bis 22.01.2019 gewährt (Anlage K 10).

Randnummer 3

Im weiteren Verlauf kam das Jugendamt am 01.08.2018 zu einer akuten Gefährdungseinschätzung für die Klägerin zu 3) (Anlage K 25). Aufgrund dieser Einschätzung wurde durch Bescheid der Beklagten vom 02.08.2018 die Inobhutnahme der Klägerin zu 3) angeordnet (Anlage K 26). Ein Widerspruch der Kläger zu 1) und zu 2) gegen die Inobhutnahme wurde nicht erklärt. In der Folge wurde den Eltern ein begleiteter Umgang mit der Klägerin zu 3) jeweils für 1 Stunde erlaubt. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Akte des Jugendamtes der Beklagten verwiesen, die als Kopie von den Klägern vorgelegt wurde.

Randnummer 4

Am 29.08.2018 erfolgte seitens des Stadtjugendamtes X. eine Anrufung des Familiengerichts gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1SGB VIII wegen Gefährdung des Kindeswohls (vgl. Beiakte des AG Aschaffenburg, Az. 7 F 1182/18). Hierzu wurde zunächst am 12.09.2018 gerichtlich verhandelt und mit Beschluss vom 26.09.2018 ein Verfahrensbeistand bestellt. Am 10.10.2018 wurde die Sache mit dem Verfahrensbeistand gerichtlich erörtert. Er äußerte sich dahingehend, dass die Inobhutnahme berechtigt gewesen sei, er aber hinsichtlich der Fortdauer bis zur Gutachtenerstellung große Zweifel habe. Am 08.11.2018 wurde hierüber erneut gerichtlich verhandelt. Mit Beschluss vom 15.11.2008 des Amtsgerichts Aschaffenburg, Familiengericht (Anlage K 27, vgl. Beiakte des AG Aschaffenburg, Az. 7 F 1182/18, Blatt 119 ff.) wurde die unverzügliche Herausgabe der Klägerin zu 3) verbunden mit mehreren Auflagen angeordnet. In der Begründung führt das Amtsgericht aus, dass die Inobhutnahme zwar rechtmäßig gewesen sei, eine weitere Sorgerechtsentziehung sei jedoch nicht mehr verfassungsrechtlich geboten und entspreche nicht mehr dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Anlage K 27, Seite 11).

Randnummer 5

Parallel hat das Amtsgericht Aschaffenburg – Familiengericht – am 20.09.2018 ein Hauptsacheverfahren gemäß § 1666BGB unter dem Az. 7 F 1294/18 eingeleitet und ein familienpsychologisches Gutachten durch Herrn Dr. C., Facharzt für Kinder und Jugendpsychiatrie am Klinikum X., beauftragt. Das Gutachten vom 05.05.2019 bestätigte die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Eine Kindeswohlgefährdung wurde nicht festgestellt. Am 21.09.2019 wurde im Hauptsacheverfahren vor dem Amtsgericht Aschaffenburg – Familiengericht – eine Vereinbarung zwischen den Klägern zu 1) und 2) und dem Jugendamt der Beklagten getroffen, dass derzeit keine konkreten Anhaltspunkte für eine Familiengefährdung bestünden. Eine sozialpädagogische Familienhilfe werde installiert. Im Übrigen wird auf die beigezogene Akte des Amtsgerichts Aschaffenburg – Familiengericht –, Az. 7 F 1294/18 Bezug genommen.

Randnummer 6

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger zu 1) und zu 2) jeweils Schmerzensgeld in Höhe von 34.300,00 €, die Klägerin zu 3) Schmerzensgeld in Höhe von 98.000,00 € sowie Ersatz materieller Schäden in Höhe von 11.866,02 € jeweils nebst Zinsen. Die Inobhutnahme der Klägerin zu 3) sei rechtswidrig gewesen. Eine dringende Gefahr wegen akuter Fremd- oder Selbstgefährdung habe nicht bestanden. Vor der Inobhutnahme am 02.08.2018 wäre eine familiengerichtliche Entscheidung einholbar gewesen, dies sei jedoch unterblieben. Des Weiteren werde die Verletzung der Aufklärungspflicht gerügt. Die Qualifikation und fachliche Eignung der Mitarbeiter der Beklagten zur Feststellung der Kindeswohlgefährdung seien nicht vorhanden gewesen. Die verwaltungsrechtlichen internen Richtlinien seinen nicht eingehalten worden. Des Weiteren werde die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Jugendamtes im familiengerichtlichen Verfahren gerügt. Die Klägerin zu 3) habe infolge der Inobhutnahme eine tiefgreifende seelische Verletzung erlitten. Die Kläger zu 1) und zu 2) hätten durch die Trennung emotional gelitten.

Randnummer 7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Eine Haftung wegen Amtspflichtverletzungen scheide aus, weil weder die Inobhutnahme der Klägerin zu 3) durch das Jugendamt am 02.08.2018 schuldhaft rechtswidrig gewesen noch der Beklagten eine schuldhafte Verletzung der Aufklärungspflicht oder eine Verletzung der Mitwirkungspflichten im gerichtlichen Verfahren vorzuwerfen sei. Ein Anspruch infolge einer rechtswidrigen Inobhutnahme scheitere zudem am fehlenden Widerspruch der Kläger gemäß § 839 Abs. 3BGB.

Randnummer 8

Angesichts der in den Berichten der Jugendamtsakte geschilderten Entwicklung habe das Jugendamt der Beklagten von einer Kindswohlgefährdung der Klägerin zu 3) ausgehen dürfen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sei nicht zu erkennen. Bei der Einschätzung des Gefährdungsrisikos seien Fachkräfte eingebunden gewesen. Es habe eine Dringlichkeit bestanden. Eine vorherige Anrufung des Familiengerichts sei nicht erforderlich gewesen. Auch bei früherer Anrufung des Familiengerichts wäre keine andere Entscheidung ergangen, weil das Familiengericht in seiner Entscheidung dargelegt habe, dass die Inobhutnahme rechtmäßig gewesen sei. Auch aus Sicht des Landgerichts sei die Inobhutnahme rechtmäßig gewesen. Die Eltern hätten der Inobhutnahme nicht widersprochen. Jedenfalls sei den Mitarbeitern des Jugendamtes kein fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Die Inobhutnahme sei die Konsequenz einer Vielzahl von gescheiterten Maßnahmen und Hilfsangeboten gewesen, die von den Klägern zu 1) und 2) nicht wahrgenommen worden seien. Zum damaligen Zeitpunkt sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch Einholung einer psychologischen Begutachtung angesichts der Verweigerungshaltung der Klägerin zu 2) nicht erfolgversprechend gewesen. Ein Anspruch scheitere zudem daran, dass die Kläger es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen haben, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Kläger hätten weder Widerspruch gegen die Inobhutnahme eingelegt noch ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Feststellung der Rechtswidrigkeit eingeleitet. Der Antrag auf Rückführung im laufenden familiengerichtlichen Verfahren diene nicht der Überprüfung der beanstandeten Amtshandlung. Das Jugendamt habe auch nicht die Mitwirkungspflichten im familiengerichtlichen Verfahren verletzt. Dieses Verfahren sei durch die Beklagte selbst eingeleitet worden. Mit dem Sachverständigengutachten habe sich das Jugendamt lediglich kritisch auseinandergesetzt.

Randnummer 9

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 522 Abs. 2 Satz 4ZPO.

Randnummer 10

Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger. Die durchgeführten Ermittlungen des Jugendamtes hätten nicht ausgereicht, eine Kindeswohlgefährdung festzustellen. Dies betreffe die konkreten bei der Klägerin zu 3) bestehenden Gefahren für die künftige Entwicklung wie auch konkrete Elterndefizite. Das Erstgericht habe wesentliche Teile des Sachverhalts und der Rechtsauffassungen der Klägerseite nicht beachtet. Das Erstgericht habe lediglich die Bestimmungen des § 8a Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 42 Abs. 1 Nr. 2 aSGB VIII überprüft. Mit weitergehenden hochrangigen Rechtseinwendungen habe sich das Erstgericht nicht befasst. Die Voraussetzungen des SGB VIII seien verkannt worden. Die Eingriffsermächtigung setze voraus, dass für eine festgestellte Kindeswohlgefährdung konkrete Elterndefizite, bezogen auf jeden Elternteil, vorliegen müssten, die durch keine andere Maßnahme abwendbar seien. Missachtet worden sei die Abwägung der Verhältnismäßigkeit. Entscheidend sei auch nicht, ob das Jugendamt von einer Kindeswohlgefährdung ausgehen durfte. Entscheidend sei, ob genügend Fakten vorgelegen hätten, die eine Kindeswohlgefährdung und eine Gefährdung durch den jeweiligen und dann durch beide Elternteile begründen können.

Randnummer 11

Ein bloßer Förderbedarf der Klägerin zu 3) rechtfertige nicht die Inobhutnahme und Trennung des Kindes von der Familie. Die Feststellungen, dass die Frühfördermaßnahmen wegen fehlender Vertrauensbasis beendet worden seien, seien unkritisch und ohne jede Überprüfung übernommen worden. Nicht berücksichtigt worden sei die Tatsache, dass die Eltern sich um die Förderung der Klägerin zu 3) bemüht hätten. Es werde nicht festgestellt, inwieweit sich welche konkreten Vorwürfe gegenüber den Eltern auf deren tatsächliche Erziehungsfähigkeit ausgewirkt haben. Die unrichtige Behauptung, dass beide Eltern eine Kontaktaufnahme zur Erziehungsberatungsstelle wie auch zum Jugendamt ablehnen würden, sei ohne jegliche Überprüfung übernommen worden.

Randnummer 12

Mit der Stellungnahme der Kindertagesstätte B. sei auf die Einschätzung Dritter, die überdies Vermutungen darstellten, zurückgegriffen worden. Es fehle an der Feststellung, dass das Unterlassen bestimmter Maßnahmen das Kindeswohl gefährden könnte. Allein die Behauptung von psychischen und körperlichen Erschöpfungssymptomen eines Elternteils vermöge eine Kindeswohlgefährdung und die Inobhutnahme nicht rechtfertigen. Es fehle die Darlegung von tatsächlichen Fakten und Auswirkungen auf die Familie.

Randnummer 13

Anlässlich einer Fallbesprechung am 22.06.2018 sei keine akute Kindeswohlgefährdung zu erkennen gewesen und sei auch nicht protokolliert worden. Nach dem Bericht der Erziehungsbeiständin vom 25.07.2018 sei lediglich mit einem diffusen Risiko eine Gefahr gesehen worden. Eine hohe emotionale Belastung lasse noch keinen Schluss auf mangelnde Erziehungsfähigkeit zu. Die Erziehungsbeiständin selbst habe ausgeführt, dass mit der Mutter eine Absprachefähigkeit bestanden habe. Allein das diffuse Risiko verbunden mit einer emotionalen Überforderung der Kindesmutter und deren fehlenden Bereitschaft zu psychotherapeutischer Hilfe rechtfertige nicht die Durchführung einer Inobhutnahme. Hinsichtlich des Kindsvaters fehlten jegliche Feststellungen.

Randnummer 14

Auf konkrete Rügen zur ungenügenden Aufklärung vor Durchführung der Inobhutnahme gehe das Erstgericht nicht ein. Hinsichtlich der fachlichen Eignung der handelnden Personen bestehe eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Ungenügend sei, dass die fachliche Eignung von Frau D. für die Beklagte nachvollziehbar und glaubhaft geschildert worden sei. Die Leiterin des Jugendamtes sei Parteivertreterin und nicht Zeugin. Zudem habe sie keine ausreichenden Angaben insbesondere zur Ausbildung der Mitarbeiter gemacht. Es seien auch keine Ausführungen zu erforderlichen Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen gemacht worden. Die erforderliche Ausbildung der handelnden Person sei bestritten worden.

Randnummer 15

Auch wenn vor der Inobhutnahme die Überprüfung durch einen Psychologen entbehrlich gewesen sei, werde dadurch keinesfalls das Jugendamt von der notwendigen Überprüfung und Faktensammlung zu Gefährdungstatsachen entbunden. Die Behauptung einer Person ohne jegliche Tatsachen und Fakten rechtfertige nicht die Annahme einer Gefährdungslage. Das Ablehnen von Hilfsangeboten durch die Mutter sei nicht ausreichend festgestellt.

Randnummer 16

Zur Begründung, dass die Subsidiarität der Ermächtigungskompetenz für das Handeln des Jugendamtes ohne Einschaltung des Gerichts nicht zu beachten gewesen sei, werde lediglich ausgeführt, dass die Gefahr bestanden habe, dass die Klägerin zu 3) dem Verfahren zu entziehen. Diese Annahme beruhe auf einer höchst spekulativen Einschätzung der Erziehungsbeiständin, die ungeprüft und unkritisch übernommen worden sei.

Randnummer 17

Die Einschaltung des Familiengerichts sei im Rahmen eines Eilverfahrens erforderlich und auch möglich gewesen. Der Bericht der Erziehungsbeiständin stamme vom 25.07.2018. Erst eine Woche später sei es zur Gefährdungseinschätzung seitens des Jugendamtes gekommen.

Randnummer 18

Die Hilfsargumentation, dass die Mitarbeiter des Jugendamtes jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt hätten, könne nicht überzeugen.

Randnummer 19

Der Anspruch sei auch nicht gemäß § 839 Abs. 3BGB ausgeschlossen. Völlig außer Acht gelassen werde, in welcher extremen Zwangslage sich die Eltern befunden hätten. Die Einleitung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens hätte einen erheblichen Zeitraum bis zur Entscheidung in Anspruch genommen. Überdies hätten die Beteiligten unmittelbar auf familiengerichtlichem Weg Hilfe ersucht und einen Antrag auf Rückführung des Kindes gestellt.

Randnummer 20

Auf den Gesichtspunkt der fachlich fehlerhaften Mitwirkung im familiengerichtlichen Verfahren gehe das Erstgericht nicht ein. Es sei unrichtig, dass die Kläger die Beratung bei der Erziehungsberatungsstelle abgelehnt hätten. Vielmehr habe eine Beratung bei der Erziehungsberatungsstelle des R.-verbandes stattgefunden.

Randnummer 21

Die Kläger beantragen,

1.Das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg – 1. Zivilkammer –, Az. 12 O 164/22, vom 19.03.2024 wird aufgehoben.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 Schmerzensgeld i.H.v. 34.300,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 Schmerzensgeld i.H.v. 34.300,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

4.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3 Schmerzensgeld i.H.v. 98.000,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

5.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 Schadensersatz in Höhe von 11.866,02 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 22

Die Beklagte beantragt,

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Randnummer 23

Die Beklagte verteidigt das Ersturteil. Soweit die Berufung kritisiere, dass das Jugendamt sich auf Berichte von Dritten verlassen habe, sei dies nicht zu beanstanden. Diese Informationen seien selbstverständlich zu berücksichtigen, weil das Jugendamt sämtliche Informationen nutzen müsse. Aufgrund der angenommenen Kindesgefährdung in der Familie der Klägerin zu 3) habe es nicht die Alternative gegeben, dass Kind zum Vater zu geben. Entsprechend seien auch keine Feststellungen betreffend des Kindsvaters getroffen worden. Zur mangelnden Qualifikation der beteiligten Mitarbeiter sei von der Beklagten erstinstanzlich unstreitig vorgetragen worden, welche Personen mit welcher Qualifikation seitens der Beklagten beteiligt waren. Dies habe die Klägerseite nicht bestritten. Es sei lediglich generell die Qualifikation der Mitarbeiter bestritten worden. Eine Subsidiarität für das Handeln des Jugendamtes und einen Vorrang der Familiengerichte gebe es nicht. Wenn die Zeit nicht reiche, um das Familiengericht einzuschalten, müsse das Jugendamt vorläufig als aus eigener Macht handeln. Bei Widerspruch der Erziehungsberechtigten sei dann das Familiengericht anzurufen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten aufgrund ihrer Feststellungen eine akute Gefährdungslage für das Kind gesehen. Die Feststellungen des Erstgerichts zum fehlenden Verschulden der mit der Sache befassten Mitarbeiter sei aufgrund der umfassenden Würdigung des Sachvortrags und der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen getroffen worden. Die Berufung rüge lediglich die Würdigung durch das Erstgericht, nicht jedoch, dass maßgeblicher Sachverhalt unbeachtet gelassen worden sei. Zudem sei von der mit drei Berufsrichtern besetzten Kammer des Erstgerichts das Verfahren als objektiv rechtmäßig angesehen worden, sodass nach der Kollegialitäts-Richtlinie ein Verschulden ausscheide. Die Haftung sei zudem gemäß § 839 Abs. 3BGB ausgeschlossen, weil von den Klägern ein Primärrechtsschutz nicht ergriffen worden sei. Die von der Klägerseite vorgelegte Kopie der Verwaltungsakte sei kein zulässiges Beweismittel, da die Beklagte nicht prüfen könne, ob die Akte vollständig und unverfälscht vorgelegt worden sei.

Randnummer 24

Ergänzend wird auf die Berufungsbegründung vom 16.08.2024 und die Berufungserwiderung vom 16.09.2024 verwiesen.

II.

Randnummer 25

Der Senat beabsichtigt, die Berufung einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, weil sie nach derzeitigem Sach- und Streitstand aussichtslos und offensichtlich unbegründet ist, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1ZPO. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546ZPO (§ 513 Abs. 1 1. Alt. ZPO), noch rechtfertigen die gemäß § 529ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 2. Alt. ZPO).

Randnummer 26

Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 2. HS ZPO ist der Senat an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich etwa daraus ergeben, dass Beweislast oder Beweismaß verkannt wurden, beweiswürdigende Darlegungen nachvollziehbaren Grundlagen entbehren, ein lückenhaftes Sachverständigengutachten ohne Ergänzung geblieben ist, oder aus Verfahrensfehlern, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Randnummer 27

Der Senat nimmt daher zunächst auf die zutreffenden Feststellungen im Ersturteil Bezug, die durch das Berufungsvorbringen auch nicht entkräftet werden.

Randnummer 28

Unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen hat das Erstgericht aufgrund zutreffender Erwägungen einen Anspruch wegen Verletzung von Amtspflichten gemäß § 839 Abs. 1BGB

i. V.m. Art. 34GG abgelehnt. Hinsichtlich der Begründung kann auf die Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen werden. Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist folgendes auszuführen:

Randnummer 29

1. Hinsichtlich der beanstandeten Inobhutnahme der Klägerin zu 3) und Aufrechterhaltung bis zur familiengerichtlichen Entscheidung durch das Jugendamt der Beklagten scheidet ein Amtshaftungsanspruch aus.

Randnummer 30

a) In Übereinstimmung mit der Ansicht des Landgerichts liegt bereits eine Verletzung einer Amtspflicht durch die Mitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten nicht vor. Die Voraussetzungen einer Inobhutnahme der Klägerin zu 3) lagen bis zur familiengerichtlichen Entscheidung vor. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2aSGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen.

Randnummer 31

aa) Die eingreifende Maßnahme konnte auf § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2aSGB VIII gestützt werden, weil ein Widerspruch der Eltern, der Kläger zu 1) und zu 2) nicht vorlag (vgl. Tatbestand LGU, Seite 5). Ein positives Einverständnis ist nicht Voraussetzung des § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2aSGB VIII. Vielmehr dürfen die Personensorge- bzw. Erziehungsberechtigten kumulativ zum Bestehen einer dringenden Kindeswohlgefährdung nicht widersprochen haben (BeckOGK/C. Schmidt, 1.5.2024, SGB VIII § 42 Rn. 31, beckonline). Bei stillschweigender Duldung der Inobhutnahme ist die Durchführung gesetzlich erlaubt (LPK-SGB VIII/Jan Kepert, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 31, beckonline). Auch das Schweigen der Personensorgeberechtigten lässt der Gesetzgeber als Zustimmung gelten (MüKoBGB/Tillmanns, 9. Aufl. 2024, SGB VIII § 42 Rn. 6, beckonline).

Randnummer 32

bb) Das Landgericht hat zutreffend eine Kindswohlgefährdung angenommen. Auf die Begründung im Ersturteil (LGU, Seite 10 ff.), der der Senat nach eigener Prüfung beitritt, wird verwiesen.

Randnummer 33

Eine Kindeswohlgefährdung liegt vor, wenn eine gegenwärtige, in einem solchen Maß vorhandene Gefahr festgestellt wird, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schwerer der drohende Schaden wiegt (st. Rspr. BGH, Beschluss vom 21. September 2022 – XII ZB 150/19 –, juris). Der Begriff der Kindeswohlgefährdung wird in den Regelungen, in denen er verwendet wird, einheitlich verstanden (BeckOGK/Jox, 1.8.2024, SGB VIII § 8a Rn. 24, beckonline).

Randnummer 34

Diese Grundsätze wurden vom Landgericht zutreffend berücksichtigt. cc)

Randnummer 35

Es ist auch davon auszugehen, dass aus Ex-ante-Sicht eine dringende Gefahr für das Kindswohl der Klägerin zu 3) vorlag.

Randnummer 36

Die Dringlichkeit setzt voraus, dass bereits ein Schaden beim Kind eingetreten sein muss oder eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr vorliegt, dass sich bei weiterer Entwicklung der Dinge – sofern das Jugendamt oder das Familiengericht nicht eingreifen würde

- eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (LPK-SGB VIII/Jan Kepert, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 25, beckonline). Dringend ist die Gefahr immer dann, wenn das Kind bei einem Verbleib bei seinen Eltern in seinem körperlichen, seelischen oder geistigen Wohl nachhaltig gefährdet ist und diese sich mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (Wiesner/Wapler/Dürbeck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 11a, beckonline).

Randnummer 37

Aus der Gefährdungseinschätzung des Jugendamtes vom 01.08.2018 mit Vermerk (Anlage B 10, Blatt 330 ff. der Akten) und der durch die Kläger vorgelegten Jugendamtsakte ergibt sich, dass von einer akuten Gefährdung des Kindeswohls auszugehen war. Zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung wurde zunächst eine ambulante Hilfe zur Erziehung beginnend ab 23.01.2018 installiert. Zur Vermeidung der angedrohten Einschaltung des Familiengerichts haben sich die Eltern auf die Weiterführung der Erziehungsbeistandschaft widerwillig eingelassen. Im Bericht der Erziehungsbeiständin vom 25.07.2018 (Anlage K 22, Blatt 73 der Akten) wird ausgeführt, dass es Schwierigkeiten gebe, die Ziele der Hilfeplanfortschreibung zu erreichen. Zu der Besorgnis der Fremd- und Selbstgefährdung wird ausgeführt, dass die Mutter emotionalaggressiv reagiere und Anforderungen und Konsequenzen emotional bedrohlich wahrgenommen würden. Sie reagiere darauf mit vorwurfsvollfrustrierter Emotionalität, die mit Drohungen „zu verschwinden“ angereichert ist. In diese Drohungen werde das Kind eingeschlossen.

Randnummer 38

Unter Zugrundelegung einer prognostischen Ex-ante-Betrachtung konnte davon ausgegangen werden, dass bei weiterer Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit zu besorgen war.

Randnummer 39

dd) Die Inobhutnahme war auch erforderlich. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme war gegeben.

Randnummer 40

Wie im Rahmen des § 1666 Abs. 1BGB muss die Inobhutnahme erforderlich sein, d.h. die Gefahr darf sich nicht durch mildere Mittel abwenden lassen. Dabei ist grundsätzlich jede nach dem SGB VIII mögliche Hilfe in den Blick zu nehmen. Diese Prüfung kann nicht deshalb unterbleiben, weil im Zuständigkeitsbereich des Trägers der Jugendhilfe die Maßnahme nicht (unmittelbar) verfügbar ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass in jedem Fall mildere Maßnahmen erfolglos erprobt worden sein müssen, bevor eine Inobhutnahme erfolgt (MüKoBGB/Tillmanns, 9. Aufl. 2024, SGB VIII § 42 Rn. 5, beckonline). Zu fragen ist, ob die Kindeswohlgefährdung auch auf andere Weise, insbesondere durch öffentliche Hilfen, gleich effektiv abgewendet werden kann (LPK-SGB VIII/Jan Kepert, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 27, beckonline).

Randnummer 41

Vorliegend wurden zahlreiche Maßnahmen der Jugendhilfe über einen längeren Zeitraum ergriffen, bevor das Jugendamt die Inobhutnahme in Erwägung zog. Die seit 23.01.2018 eingerichtete Erziehungsbeistandschaft kam im Juli 2018 an ihre Grenzen. Die Frühförderung der Klägerin zu 3) wurde durch die Eltern beendet. Notwendige Arzttermine für die Klägerin zu

3) wurde mangels Mitwirkung der Eltern nicht wahrgenommen. Die für erforderlich gesehene Konsultation der Kindsmutter bei einem Psychologen, um Suizidgefährdung auszuschließen, fand erst nach der Inobhutnahme statt.

Randnummer 42

Im Ergebnis war die Inobhutnahme durch das Jugendamt der Beklagten bei maßgeblicher Ex-ante-Betrachtung erforderlich und nicht zu beanstanden.

Randnummer 43

b) Selbst wenn man der beklagten Stadt eine objektive Verletzung ihrer Amtspflichten anlasten würde, wäre den beteiligten Mitarbeitern des Jugendamtes der Beklagten subjektiv kein Verschulden vorzuwerfen.

Randnummer 44

Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat der Beamte die Gesetzes- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und danach aufgrund vernünftiger Überlegungen sich eine Rechtsmeinung zu bilden. Nicht jeder objektive Rechtsirrtum begründet einen Schuldvorwurf. Wenn die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Amtsträgers als rechtlich vertretbar angesehen werden kann und er daran bis zur gerichtlichen Klärung der Rechtslage festhält, so kann aus der (nachträglichen) Missbilligung seiner Rechtsauffassung durch die Gerichte ein Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (Staudinger/Wöstmann (2020) BGB § 839, Rn. 198, juris).

Randnummer 45

Für eine vorsätzliche Missachtung von Amtspflichten liefert der klägerische Vortrag keine Anhaltspunkte.

Randnummer 46

Auch für Fahrlässigkeit sieht der Senat keine Anhaltspunkte, da sich die Einschätzung der Kindswohlgefährdung durch die Mitarbeiter der Beklagten aus Sicht des Senats nicht als objektiv nicht mehr vertretbar darstellt. Die Mitarbeiter der Beklagten haben die für sie verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten umfassend ausgeschöpft und nach eingehender Bewertung der Sachlage die Entscheidung getroffen. Dies wird insbesondere deutlich aus der umfassenden und sorgfältig begründeten Gefährdungseinschätzung am 01.08.2018 (Anlage B 10, Blatt 330 ff. der Akten).

Randnummer 47

Das Jugendamt der Beklagten hat im Vorgriff der Gefährdungseinschätzung vom 01.08.2018 entsprechend der Verpflichtung des § 8aSGB VIII den Sachverhalt umfassend und erschöpfend ermittelt. Es hat sich anlässlich des Hausbesuchs am 04.07.2018 einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung verschafft (vergleiche Aktenvermerk vom 04.07.2018, Anlage K 19, Blatt 69 der Akten). Es wurden Erkenntnisse der Kinderärztin mit einbezogen. Eine Beteiligung der Kindertagesstätte B. erfolgte, welche einen Entwicklungsbericht am 05.07.2018 vorlegte (Anlage K 21, Blatt 71 der Akten). Der Bericht der Erziehungsbeiständin vom 25.07.2018 (Anlage K 22, Blatt 73 der Akten) wurde zur Grundlage der Entscheidung gemacht. Es kann entgegen der Auffassung der Berufung dem Jugendamt auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass den Berichten Glauben geschenkt wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Berichte falsche Tatsachen enthalten, sind für den Senat nicht erkennbar. Es kann daher auch nicht vom Jugendamt gefordert werden, für den Wahrheitsgehalt der Berichte weitere Beweise zu ermitteln. Auch fand eine Einbeziehung der Eltern durch die Gewährung von Hilfe zur Erziehung statt. Auch wurde anlässlich des Hausbesuchs am 04.07.2018 mit den Eltern die Sachlage erörtert.

Randnummer 48

Auf Grundlage dieser Ermittlungen hat das Jugendamt in der Gefährdungseinschätzung am 01.08.2018 vertretbar eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes angenommen. Es war aus Sicht des Senats auch nicht objektiv unvertretbar, die Inobhutnahme anzuordnen. Es lagen Anhaltspunkte für eine weitere Verschlechterung der Situation des Kindes vor, nachdem die Eltern sich nicht ausreichend kooperativ verhalten hatten.

Randnummer 49

c) Soweit Fahrlässigkeit im Raum steht, greift überdies die Kollegialitäts-Richtlinie. Danach trifft einen Amtsträger in der Regel kein Verschulden, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Bei dieser Regel handelt es aber sich nur um eine allgemeine Richtlinie für die Beurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. Sie greift nicht ein, wenn und soweit das Gericht für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat oder sich bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer rechtlich verfehlten Betrachtungsweise nicht hat freimachen können, ebenso wenn das Gericht eine gesetzliche Bestimmung „handgreiflich falsch“ ausgelegt hat (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1993 – III ZR 68/92 –, Rn. 22, juris). Die Verneinung eines Fahrlässigkeitsvorwurfs greift daher nur in denjenigen Fällen, in denen das Kollegialgericht die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit nach sorgfältiger Prüfung bejaht hat (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 2 U 80/20 –, Rn. 18, juris). Als Kollegialgerichtsentscheidungen im Sinne der Richtlinie kommen nicht nur solche der Gerichte im Verfahren des Primärrechtsschutzes (insbesondere Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichte) in Betracht, sondern auch diejenigen der Vorinstanzen im Amtshaftungsprozess selbst (Staudinger/Wöstmann (2020) BGB § 839, Rn. 218, juris). Die – ein Verschulden des Amtsträgers ausschließende – Kollegialgerichts-Richtlinie ist daher auch anwendbar, wenn im Amtshaftungsprozess das mit drei Berufsrichtern besetzte Landgericht erstinstanzlich eine Amtshandlung als rechtmäßig ansieht (BGH, Urteil vom 9. Juli 2020 – III ZR 245/18 –, juris; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2024 – III ZR 48/23 –, Rn. 32, juris).

Randnummer 50

Nachdem die genannten Ausnahmen vorliegend nicht greifen, besteht Raum für die Anwendung der Kollegialitäts-Richtlinie. Das Landgericht hat in der Kammerbesetzung mit drei Berufsrichtern die Rechtmäßigkeit der Amtstätigkeit der Mitarbeiter der Beklagten unter Würdigung des dem Bescheid vom 02.08.2018 zugrunde gelegten Sachverhalts nach sorgfältiger Prüfung bejaht. So setzt sich das Landgericht mit der Kindswohlgefährdung auseinander und kommt nach eigener Prüfung des Sachverhalts zu Ergebnis, dass von einer Kindswohlgefährdung der Klägerin zu 3) auszugehen war. Auch die Frage der Dringlichkeit wurde vom Landgericht erörtert, wie auch die weiteren Voraussetzungen der Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Nr. 2SGB VIII. Die Verfahrenspflichten nach § 8a Abs. 1SGB VIII wurden durch das Landgericht geprüft und fanden keine Beanstandung. d)

Randnummer 51

Ein Anspruch scheidet wegen behaupteter rechtswidriger Inobhutnahme unabhängig von den vorgenannten Gründen auch wegen § 839 Abs. 3BGB aus.

Randnummer 52

Danach tritt eine Ersatzpflicht dann nicht ein, wenn es der Geschädigte vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, den Schaden durch den Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden. Der von einer pflichtwidrigen Amtshandlung Betroffene hat somit kein Wahlrecht zwischen Primärrechtsschutz einerseits, etwa durch Anfechtung der ihn belastenden Maßnahme, und Schadensersatz aus Amtspflichtverletzung andererseits (BGH, Urteil vom 15. November 1990 – III ZR 302/89 –, Rn. 14, juris).

Randnummer 53

Die Kläger haben es schuldhaft unterlassen, gegen die Inobhutnahme der Klägerin zu 3) im Wege des Primärrechtsschutzes vorzugehen.

Randnummer 54

(1) Die Inobhutnahme stellt nach in der Verwaltungsgerichtsbarkeit nahezu einhellig vertretener Auffassung einen Verwaltungsakt des Jugendamts gemäß § 31 Satz 1SGB X dar, für dessen Überprüfung die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Gegen die Inobhutnahme kann Anfechtungswiderspruch oder Anfechtungsklage erhoben werden, die aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 1 Satz 1VwGO. War im angefochtenen Bescheid die sofortige Vollziehung der Inobhutnahme angeordnet, kann im Wege des Eilrechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt werden (vgl. Kepert, LPK-SGB VIII, 8. Aufl., § 42 Rn. 130 m.w.N.).

Randnummer 55

Den Klägern standen somit Rechtsbehelfe zur Verfügung, um eine Beendigung der Inobhutnahme zu erreichen.

Randnummer 56

Die Kläger sind gegen die Inobhutnahme verwaltungsrechtlich nicht vorgegangen, obwohl im Bescheid vom 02.08.2018 die zutreffende Rechtsbehelfsbelehrungbeigefügt war und die Einlegung von Rechtsbehelfen auch zumutbar war. Der Ablauf nach erfolgter Inobhutnahme zeigt, dass diese Entscheidung bewusst von den Klägern zu 1) und 2) getroffen worden ist. So fand am 09.08.2018 eine Besprechung im Jugendamt der Beklagten über die weitere Entwicklung statt, an dem die Kläger zu 1) und 2) mit ihrer Rechtsanwältin teilgenommen haben (Jugendamtsakte, 1. Teil, Vermerk vom 09.08.2018). Ein Widerspruch wurde nicht erklärt. In einer E-Mail vom 22.08.2018 an die Kläger zu 1) und 2) wies das Jugendamt in Person des Herrn E. darauf hin, dass nach wie vor kein Widerspruch vorliege und die gemeinsame Entwicklung einer Perspektive für die Klägerin zu 3) angestrebt werde. Die Klägerin zu 2) bestätigte dieses Vorgehen (Jugendamtsakte, 1. Teil, E-Mails vom 22.08.2018 und 23.08.2018). Bis zur Beendigung der Inobhutnahme unterblieb ein Widerspruch der anwaltlich vertretenen Kläger zu 1) und 2). Dieses Verhalten hat sich auch die Klägerin zu 3) entsprechend §§ 254 Abs. 2 Satz 2, 278BGB zuzurechnen lassen.

Randnummer 57

(2) Zwar haben die Kläger zu 1) und 2) mit Schriftsatz ihrer Rechtsanwältin vom 11.09.2018 im – vom Jugendamt eingeleiteten – familiengerichtlichen Verfahren beantragt, das Jugendamt zur Herausgabe der Klägerin zu 3) an sie zu verpflichten. Dies hindert die Anwendung des § 839 Abs. 3BGB jedoch nicht.

Randnummer 58

Für die Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens wirkt der Verwaltungsakt der Inobhutnahme fort. Die Aufrechterhaltung ist durch das Jugendamt fortlaufend zu prüfen (Wiesner/Wapler/ Dürbeck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 48a, beckonline). Das gerichtliche Verfahren nach § 1666BGB dient jedoch nicht dazu, die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme fachgerichtlich zu überprüfen. Denn die Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme und des fortdauernden Vollzugs dieser Maßnahme unterliegt als Verwaltungsentscheidung ausschließlich einer Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte (Hoffmann JAmt 2012, 244, beckonline). Das Familiengericht hingegen überprüft nur prospektiv erforderliche sorgerechtliche Maßnahmen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 26. April 2022 – 1 BvR 674/22 –, Rn. 12, juris). Eine verwaltungsrechtliche Überprüfung im Rahmen des Primärrechtsschutzes durch die Kläger war daher für die gesamte Dauer der Inobhutnahme, die Grundlage des geforderten Schadensersatzes ist, geboten.

Randnummer 59

2. Soweit die Haftung auf eine fehlerhafte Mitwirkung des Jugendamtes der Beklagten im familiengerichtlichen Verfahren gestützt werden soll, scheidet ein Anspruch unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrags aus.

Randnummer 60

Hiermit hat sich das Erstgericht entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung (BB, Seite 15) im Ersturteil befasst. Hierauf (vergleiche LGU, Seite 15) nimmt der Senat zur Begründung zunächst Bezug. Der zutreffenden Begründung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung und Bewertung an.

Randnummer 61

Soweit sich der Vorwurf hier auf die Fortdauer der Inobhutnahme, die das Jugendamt auch während des gerichtlichen Verfahrens fortlaufend zu prüfen hat, bezieht, scheidet ein Anspruch aus den unter Ziffer 1. genannten Gründen aus.

Randnummer 62

Soweit sich der Vorwurf auf das Verhalten im familiengerichtlichen Verfahren bezieht, vermag der Senat eine Pflichtverletzung nicht festzustellen. Die Einleitung des Verfahrens erfolgte durch das Jugendamt der Beklagten. Pflichtwidrige Verfahrensverzögerungen oder wahrheitswidriger Vortrag durch das Jugendamt sind nicht festzustellen. Ob und wann das Gericht entscheidet, unterliegt nicht mehr der Dispositionsbefugnis des Jugendamts. Entsprechende Verzögerungen sind deshalb nicht von ihm zu vertreten (Wiesner/Wapler/Dürbeck, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 48, beckonline).

Randnummer 63

Bei den Stellungnahmen zum Sachverständigengutachten im Hauptverfahren fehlt es jedenfalls an einer Ursächlichkeit für die Fortdauer der Inobhutnahme, da im Hauptverfahren das Gutachten am 06.05.2019 einging, als die Inobhutnahme bereits beendet war. Überdies lag die Abgabe der Stellungnahmen im Rahmen der prozessuale Rechte und Pflichten der Beklagten, sodass daraus keine Pflichtverletzung konstruiert werden kann.

Randnummer 64

3. Es bestehen aus Sicht des Senats auch keine Zweifel an den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen.

Randnummer 65

a) Soweit die Berufung rügt, dass wesentliche Teile des Sachverhalts durch das Erstgericht nicht beachtet wurden, verweist die Berufung lediglich auf die erstinstanzlichen Darlegungen der Kläger. Diese Darlegungen seien in keiner Weise beachtet oder gewürdigt worden.

Randnummer 66

Konkrete Verfahrensverstöße vermag der Senat hieraus nicht erkennen. Der gesamte Vortrag der ersten Instanz bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung wird durch die Antragstellung in der mündlichen Verhandlung zum Streitstoff. Entsprechend fand auch eine Befassung durch das Erstgericht statt.

Randnummer 67

b) Soweit die Berufung das Ergebnis der Beweiswürdigung angreift, dass das Erstgericht von einer ausreichenden fachlichen Eignung der beteiligten Mitarbeiter des Jugendamts ausgeht, liegen keine Verfahrensfehler vor.

Randnummer 68

Insbesondere konnte die Aussage der Leiterin des Jugendamtes Frau D. im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286ZPO berücksichtigt werden. Zutreffenderweise wurde die Aussage von Frau D. nicht als Zeugenaussage verwertet. Dennoch können auch die Aussagen, die von einer Partei im Rahmen der formlosen Anhörung in der mündlichen Verhandlung getätigt werden, verwertet werden. Der Tatrichter kann dabei im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses den Behauptungen und einer Partei unter Umständen auch dann glauben, wenn diese ihre Richtigkeit sonst nicht – auch nicht mittels Parteivernehmung, weil es an der erforderlichen Anfangswahrscheinlichkeit fehlt – beweisen kann (BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – XII ZR 48/17 –, Rn. 12, juris).

Randnummer 69

Die Beweiswürdigung des Erstgerichts ist nicht zu beanstanden. Beweiswürdigungsfehler sind insoweit für den Senat nicht zu erkennen. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem Prozessstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 – XI ZR 80/22 –, Rn. 36, juris).

III.

Randnummer 70

Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 Satz 1ZPO liegen vor. Der Senat weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Sie ist geprägt durch die ihr innewohnenden Besonderheiten eines Einzelfalles. Alle Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind bereits höchstrichterlich geklärt. Eine Zulassung der Revision wäre im Falle einer Entscheidung durch Urteil nicht geboten.

Randnummer 71

Auch eine mündliche Verhandlung ist in der vorliegenden Sache nicht veranlasst (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). Es ist auszuschließen, dass in einer mündlichen Verhandlung neue, im Berufungsverfahren zuzulassende Erkenntnisse gewonnen werden können, die zu einer anderen Beurteilung führen.

Randnummer 72

Der Senat regt daher – unbeschadet der Möglichkeit zur Stellungnahme – die kostengünstigere Rücknahme des aussichtslosen Rechtsmittels an. Auf die bei einer Berufungsrücknahme erfolgende Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 (vgl. GKG KV Nr. 1220, 1222) wird hingewiesen.

Randnummer 73

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht

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