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Rechtsprechung · OLG Bamberg

OLG Bamberg, Berichtigungsbeschluss vom 11.03.2024 – 12 U 105/22

Tatbestandsberichtigung, Sachvortrag, Unrichtigkeit des Tatbestands, Antrag der Beklagten, Bezugnahme auf Vortrag, Beschlussausspruch, Streithelferin
Spruchkörper
12. Zivilsenat

Tenor

Das Endurteil des Oberlandesgerichts Bamberg – 12. Zivilsenat – vom 11.01.2024 wird 12 U 105/22 – Seite 2 – im Tatbestand wie folgt berichtigt:

Im letzten Absatz auf Bl. 17 des Urteils, in der vorletzten Zeile wird das Satzende beginnend mit „im Schriftsatz“ und endend auf Bl. 18 vollständig gestrichen ersetzt durch:

„in ihren Schriftsätzen vom 11. März 2022 und vom 04. April 2022.“

Gründe

Randnummer 1

Die Beklagte zu 1) führt in ihrem Schriftsatz vom 16.01.2024 zu Recht aus, dass der Tatbestand des Urteils vom 11.01.2024 im letzten Absatz der Seite 17 den Sachvortrag der Beklagten zu 1) insoweit nicht vollständig richtig ist, als dort ausgeführt wird, dass die Beklagte zu 1) wegen des Vortrages zur Verjährung auf den Vortrag der Streithelferin Bezug genommen hätte.

Randnummer 2

Aufgrund des zulässigen, insbesondere fristgemäß eingegangenen Antrags der Beklagten zu 1) war der Tatbestand daher wie im Beschlussausspruch geschehen zu berichtigen, § 320 Abs. 1 ZPO.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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