Rechtsprechung · OLG Bamberg
OLG Bamberg, Beschluss vom 25.08.2023 – 1 U 71/23 e
Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach Rücknahme
- Spruchkörper
- 1. Zivilsneat
- Normenkette
- § 516 Abs. 3
Tenor
1. Die Klagepartei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat OLG Bamberg in 1 U 71/23 e entschieden?“