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Zitierfest

Rechtsprechung · OLG Bamberg

OLG Bamberg, Beschluss vom 31.08.2021 – 1 U 194/21

Berufungsrücknahme gem. § 516 Abs. 3 ZPO
Spruchkörper
1. Zivilsenat

Tenor

1. Die Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 5.505,87 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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