Rechtsprechung · LSG NRW
LSG NRW, Beschluss vom 04.10.2019 – L 9 SO 265/19 B
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2019:1004.L9SO265.19B.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 17.07.2019 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG), zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe
Randnummer 2
(Ende des Beschlusses)
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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