Rechtsprechung · LSG NRW
LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2022 – L 8 BA 38/22 B ER
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2022:0502.L8BA38.22B.ER.00
Tenor
Die trotz Erinnerung nicht begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.2.2022 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, der sich der Senat gem. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung der Antragsteller.
Der Streitwert wird gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren auf 23.611,60 Euro festgesetzt.
Gründe
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Zitierte Vorschriften
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