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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2022 – L 8 BA 38/22 B ER

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2022:0502.L8BA38.22B.ER.00

Tenor

Die trotz Erinnerung nicht begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 17.2.2022 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, der sich der Senat gem. § 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung der Antragsteller.

Der Streitwert wird gem. § 197a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 52, 53 Abs. 2 Nr. 4 Gerichtskostengesetz für das Beschwerdeverfahren auf 23.611,60 Euro festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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