Rechtsprechung · LSG NRW
LSG NRW, Beschluss vom 12.08.2024 – L 7 AS 345/24
- Spruchkörper
- 7
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2024:0812.L7AS345.24.00
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwaltes wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird wegen fehlender Erfolgsaussichten i.S.d. §§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 ZPO abgelehnt.
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe lagen nicht vor, denn die Rechtsverfolgung bot keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zur Begründung nimmt der Senat auf den rechtlichen Hinweis des Senats vom 25.06.2024 Bezug.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
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