Rechtsprechung · LSG NRW
LSG NRW, Beschluss vom 21.11.2023 – L 5 SV 21/23 B
- Spruchkörper
- 5
- ECLI
- ECLI:DE:LSGNRW:2023:1121.L5SV21.23B.00
Tenor
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2023 wird als unzulässig verworfen, weil dieser - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig und damit unanfechtbar ist.
Der Erinnerungsführer trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners im Beschwerdeverfahren.
Gründe
Randnummer 1
Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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