Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 21.11.2023 – L 5 SV 21/23 B

Spruchkörper
5
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2023:1121.L5SV21.23B.00

Tenor

Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 09.11.2023 wird als unzulässig verworfen, weil dieser - worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - gemäß § 197 Abs. 2 SGG endgültig und damit unanfechtbar ist.

Der Erinnerungsführer trägt die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsgegners im Beschwerdeverfahren.

Gründe

Randnummer 1

Der Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat LSG NRW in L 5 SV 21/23 B entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten