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Rechtsprechung · LSG NRW

LSG NRW, Beschluss vom 26.04.2023 – L 3 R 221/23 B

Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:LSGNRW:2023:0426.L3R221.23B.00

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 08.02.2023 wird verworfen.

Gründe

Randnummer 2

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.02.2023 hat das Sozialgericht Aachen (SG) Herrn N. W. als Bevollmächtigten der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kläger mit der am 14.03.2023 eingegangenen Beschwerde.

Randnummer 3

Die Beschwerde ist gem. § 176 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Gem. § 73 Abs. 3 Satz 1 SGG weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach § 73 Abs. 2 SGG vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Auf die Unanfechtbarkeit hatte das SG schon im Beschluss vom 08.02.2023 zu Recht hingewiesen.

Randnummer 4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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