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Rechtsprechung · LSG Mecklenburg-Vorpommern

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.07.2023 – L 4 R 51/23 B

Voraussetzungen einer beschwerdefähigen Entscheidung des Sozialgerichts
Spruchkörper
4. Senat

Orientierungssatz

1. Die Verfügung des Sozialgerichts, mit der dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen Schriftsatz und dessen Auslegung eingeräumt wird, stellt keine beschwerdefähige Entscheidung des Gerichts dar.(Rn.1)

2. Hierbei handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung, welche gemäß § 172 Abs. 2 1. Alt. SGG nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Sie ist infolgedessen als unzulässig zu verwerfen.(Rn.2)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen eine Verfügung des Sozialgerichts vom 4. April 2023, mit der der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Schreiben des Klägers vom 30. März 2023 und dessen Auslegung eingeräumt wurde.

Randnummer 2

Bei der Verfügung des Sozialgerichts handelt es sich nicht um eine beschwerdefähige Entscheidung, sondern lediglich um eine prozessleitende Verfügung, die gemäß § 172 Abs. 2 1. Alt Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann. Die mithin unstatthafte Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.

Randnummer 3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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