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Zitierfest

Rechtsprechung · LG Regensburg

LG Regensburg, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2024 – 61 O 2404/23

Kostenfestsetzungsbeschluss nach übereinstimmender Erledigungserklärung
Spruchkörper
61. Zivilkammer
Normenkette
§ 104 ZPO

Gründe

Randnummer 1

Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.

Randnummer 2

Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.

Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen | 353,00 €

Zahlung der Klagepartei | 1.059,00 €

hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei | 353,00 €

Randnummer 4

Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten. Der weitere Vorschuss in Höhe von 706,00 € wird zurückerstattet.

Randnummer 5

Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:

Gerichtskosten | 353,00 €

Anwaltskosten | 1.535,70 €

Summe | 1.888,70 €

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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