Rechtsprechung · LG Regensburg
LG Regensburg, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2024 – 61 O 2404/23
- Spruchkörper
- 61. Zivilkammer
- Normenkette
- § 104 ZPO
Gründe
Die Berechnung des beantragten Betrages ist gebührenrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Kosten sind notwendigerweise entstanden und daher von der Gegenseite zu erstatten.
Die zu berücksichtigenden Gerichtskosten betragen | 353,00 €
Zahlung der Klagepartei | 1.059,00 €
hiervon verrechnet auf Kostenschuld der Beklagtenpartei | 353,00 €
Der auf die Kostenschuld der Beklagtenpartei verrechnete Betrag ist zu erstatten. Der weitere Vorschuss in Höhe von 706,00 € wird zurückerstattet.
Zusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:
Gerichtskosten | 353,00 €
Anwaltskosten | 1.535,70 €
Summe | 1.888,70 €
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat LG Regensburg in 61 O 2404/23 entschieden?“