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Rechtsprechung · LG Köln

LG Köln, Beschluss vom 27.04.2026 – 5 O 93/26

Spruchkörper
5. Zivilkammer
ECLI
ECLI:DE:LGK:2026:0427.5O93.26.00

Tenor

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

wird der An­trag auf Erlass der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung auf Kos­ten der Antragstellerin zu­rück­ge­wie­sen.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

5 O 93/26

Randnummer 2

Landgericht Köln

Randnummer 3

Beschluss

Randnummer 4

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

Randnummer 5

wird der An­trag auf Erlass der einst­wei­li­gen Ver­fü­gung auf Kos­ten der Antragstellerin zu­rück­ge­wie­sen.

Randnummer 6

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

I.

Randnummer 9

Die Antragsstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit folgendem Inhalt:

Randnummer 10

11Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die Verlegung, die Errichtung, die Instandhaltung, die Instandsetzung, den Schutz und den Betrieb von elektrischen Leitungen, Steuer- und Kommunikationsleitungen sowie von sonstigen Einrichtungen zum Netzanschluss des Windparks der Antragstellerin auf den Flurstücken [konkrete Nennung von Gemarkung, Flur und Flurstücken] zu dulden.

12Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das Betreten und Befahren der Flächen zu diesem Zweck durch die Antragstellerin oder von ihr Beauftragte zu dulden.

Randnummer 13

Der Antragsstellerin [, die S. GmbH & Co. KG,] trägt hierzu wie folgt vor:

Randnummer 14

Die Antragstellerin will für den Anschluss eines Windparks elektrische Leitungen sowie Steuer- und Kommunikationsleitungen und sonstige Einrichtungen zum Netzanschluss auf Eigentumsflächen des Antragsgegners verlegen.

Randnummer 15

Die Antragsstellerin ist der Ansicht, dass der Antragsgegner vom Anwendungsbereich des § 11a EEG umfasst sei. Dies folge aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 V WRV.

II.

Randnummer 17

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem begehrten Inhalt liegen nicht. Es besteht bereits kein Verfügungsanspruch.

Randnummer 18

§ 11a Abs. 1 EEG begründet eine Duldungspflicht nur für Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte eines Grundstücks im Eigentum der öffentlichen Hand hinsichtlich der Verlegung und des Betriebs von Anschlussleitungen für EE-Anlagen. Die Norm ist bewusst auf Grundstücke im öffentlichen Eigentum begrenzt worden (Einfeldt/Jürschick, BeckOK EEG, § 11a, Rn. 6). Die Grundstücke des Antragsgegners steht nicht im Eigentum der öffentlichen Hand.

Randnummer 19

Kirchliches Eigentum kann nicht als öffentliches Eigentum qualifiziert werden.

Randnummer 20

Art. 140 GG i.V.m. Art. 137, 138 WRV schafft weder eine besondere Duldungspflicht der Kirche noch erweitert er den Adressatenkreis des § 11a EEG auf kirchliche Grundstücke; vielmehr schützt er das kirchliche Vermögen im Rahmen des allgemeinen Eigentumsschutzes.

Randnummer 21

Art. 140 GG inkorporiert u.a. Art. 137 WRV und verleiht den Religionsgemeinschaften die Garantie, ihre Angelegenheiten im Rahmen der für alle geltenden Gesetze selbst zu ordnen und zu verwalten. Die Kirche ist als Religionsgemeinschaft eigenständige Rechtsträgerin, die ihre Angelegenheiten selbst regelt; sie ist nicht Teil des Staatsapparates, sondern steht dem Staat korporativ gegenüber. Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV folgt das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen über ihre inneren Angelegenheiten, nicht jedoch eine Einordnung kirchlicher Körperschaften als Teil der „öffentlichen Hand“ im Sinne einfachgesetzlicher Eigentumsbegriffe.

Randnummer 22

Die Kirche kann sich auf Art. 14 GG berufen und das kirchliche Eigentum ist wie das Eigentum Privater geschützt (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 7. März 2024 - 2 A 239/22 -, Rn. 32, zitiert nach juris; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 29. Oktober 1991, Az. 2 R 63/90, Rn. 45 - zitiert nach juris). Über diesen durch Art. 14 GG vermittelten Eigentumsschutz geht der gewährleistete Schutz kirchlichen Eigentums nicht hinaus (VG Halle (Saale), Beschluss vom 19. April 2010 - 3 B 39/10 -, Rn. 37, zitiert nach juris).

Randnummer 23

Art. 140 GG i.V.m. Art. 137, 138 WRV stärkt die Stellung der Kirchen gegenüber dem Staat und begrenzt staatliche Einwirkungen auf kirchliches Vermögen. Er bietet keinen Anknüpfungspunkt, kirchliches Eigentum gleichsam zu „verstaatlichen“, um es energiewirtschaftlichen Duldungspflichten zu unterwerfen.

Randnummer 24

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Randnummer 25

Rechtsbehelfsbelehrung:

Randnummer 26

Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, oder dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Randnummer 27

Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

Randnummer 28

Die sofortige Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen bei dem Landgericht Köln oder dem Oberlandesgericht Köln eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

Randnummer 29

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Randnummer 30

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Randnummer 31

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Randnummer 32

Köln, 27.04.2026

Randnummer 33

5. Zivilkammer

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 11a EEG NRW, Art. 137 WRV

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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