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Rechtsprechung · LAG Hamm

LAG Hamm, Beschluss vom 18.02.2020 – 7 Ta 477/19

Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0218.7TA477.19.00
Normenkette
§ 100 ArbG, § 33 RVG; § 23 Abs. 3 RVG

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.11.2019 – 6 BV 116/19 - abgeändert und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Randnummer 1

beschlossen:

Randnummer 2

31. Auf die Beschwerde des Arbeitgebers (Beteiligter zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 19.11.2019 – 6 BV 116/19 - abgeändert und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit auf 6.250,00 Euro festgesetzt.

Randnummer 4

52. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

I.

Randnummer 8

Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat die Einrichtung einer Einigungsstelle, die Einsetzung des durch ihn benannten Vorsitzenden sowie die Festlegung der Anzahl der Beisitzer für jede Seite auf drei begehrt. Der Arbeitgeber hatte die Abweisung des Antrages/der Anträge verlangt und gemeint, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig; der Person des Vorsitzenden werde widersprochen. Das Beschlussverfahren ist mittlerweile erledigt.

Randnummer 9

Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit dem angegriffenen und am 22.11.2019 zugestellten Beschluss den Gegenstandswert auf 7.500,00 € festgesetzt und sich dabei auf den von der Streitwertkommission erarbeiteten Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit (überarbeitete Fassung v. 09.02.2018) berufen.

Randnummer 10

Dagegen wendet sich der Arbeitgeber mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht am 05.12.2019 eingegangenen Beschwerde. Sein Verfahrensbevollmächtigter ist u.a. der Ansicht, das Arbeitsgericht habe jedenfalls den Streitwertrahmen nicht ausschöpfen dürfen.

Randnummer 11

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 13.12.2019 nicht abgeholfen.

II.

Randnummer 13

1. Die zulässige Beschwerde ist jedenfalls insoweit begründet, als dass die Zahl der Beisitzer nicht im Streit stand mit der Folge, dass der Wert insgesamt 6.250,00 Euro beträgt.

Randnummer 14

a) Die Beteiligten haben im Ausgangsverfahren um die Zuständigkeit der Einigungsstelle und die Person des Vorsitzenden gestritten. Hierbei handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG. Wegen der hierzu entwickelten Grundsätze und der Anwendung des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit auf Fälle wie den vorliegenden wird auf die ständige Rechtsprechung beider Beschwerdekammer des LAG Hamm verwiesen; s. Beschlüsse v. 18.03.2014, 7 Ta 73/14 und vom 04.03.2015, 13 Ta 48/15, jeweils bei juris.

Randnummer 15

b) Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates meint, der Streit sei auch um die Anzahl der Beisitzer gegangen, was sich ohne weiteres aus dem Abweisungsantrag des Arbeitgebers ergebe, so folgt die Beschwerdekammer dem nicht. Denn der Arbeitgeber hatte im Ausgangsverfahren die Anzahl der Beisitzer mit keinem Wort erwähnt. Der Abweisungsantrag ist ein reiner Prozessantrag, der nicht der Feststellung des Inhalts der erbetenen Entscheidung dient (ständige Rspr.; vgl. schon BGH, Urteil v. 23.11.1964, II ZR 200/62); der materielle Streit ist anhand des Vorbringens der Beteiligten zu ermitteln.

Randnummer 16

2. Von der Auferlegung einer Gebühr nach § 1 Abs. 4 GKG i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG hat die Beschwerdekammer abgesehen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 1 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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