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Zitierfest

Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 20.07.2018 – 3 Ws (B) 179/18, 3 Ws (B) 179/18 - 122 Ss 85/18

Wirksamkeitsbestimmung bei bereits abgegoltenem Fahrverbot
Spruchkörper
3. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:KG:2018:0720.3WS.B179.18.00
Normenkette
§ 25 Abs 2a StVG, § 25 Abs 6 StVG

Leitsatz

Einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG bedarf es nicht, wenn das Fahrverbot durch Anrechnung nach § 25 Abs. 6 StVG abgegolten ist.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 3. April 2018 wird nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass es einer Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG zum hier angeordneten Fahrverbot von einem Monat nicht bedurfte, nachdem der Führerschein des Betroffenen am Tattag, dem 12. September 2017, vorläufig beschlagnahmt und mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 - mithin genau einen Monat nach der vorläufigen Beschlagnahme - an ihn zurückgegeben worden war. Aufgrund der im Urteil nach § 25 Abs. 6 StVG anordneten Anrechnung der Dauer der Sicherstellung/Beschlagnahme des Führerscheins auf die Fahrverbotsfrist reduziert sich diese nach Anrechnung auf null, so dass es zu einem Wirksamkeitseintritt des Fahrverbots hier gar nicht kommt.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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