Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 03.09.2026 – 3 ORbs 172/26
- Spruchkörper
- 3. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0903.3ORBS172.26.00
Leitsatz
1. Gegenstand der Urteilsfindung sind ausschließlich die in die letzte Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel.
2. Einer sog. Ausschöpfungsrüge fehlt die Grundlage, wenn inmitten eine Urkunde steht, die ausschließlich in einer früheren, ausgesetzten Hauptverhandlung verlesen worden ist.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 15. Juni 2026 wird nach §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Die Schriftsätze des Verteidigers vom 19. und 31. August 2026 lagen vor, gaben aber keinen Anlass zu anderer Bewertung. Erläuternd bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe das dem Betroffenen zustehende rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass sein Vortrag zu den negativen Folgen eines Fahrverbots unberücksichtigt geblieben sei, ist unzulässig (§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz StPO).
a) Zunächst ist anzumerken, dass der Verfahrensvortrag aus den Schriftsätzen vom 19. und 31. August 2026 außerhalb der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zur Akte gelangt ist und daher durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt werden durfte.
b) Der Vortrag der Rechtsbeschwerde, der belegen soll, dass das verwirkte Fahrverbot für den Betroffenen unzumutbar sei, ist in Gänze urteilsfremd. In einer ausgesetzten Hauptverhandlung zur Akte gereichte Schriftstücke, deren Inhalt die Rechtsbeschwerde nutzbar machen will, sind in der allein maßgeblichen Hauptverhandlung vom 15. Juni 2026 ersichtlich nicht verlesen worden, so dass auch einer sog. Ausschöpfungsrüge die Grundlage fehlt. Offenbar geht die Rechtsbeschwerde davon aus, dass es sich bei dem Bußgeldverfahren um ein schriftliches Verfahren handelt, bei dem einmal zur Akte gereichte Unterlagen Niederschlag in den Urteilsgründen finden müssten. Das Gegenteil ist der Fall: Der Verteidiger hätte, wollte er den Inhalt der Schriftstücke nutzbar machen, deren Verlesung beantragen müssen. Wäre dies geschehen, hätte auch die Ausschöpfungsrüge, welche die Nichtbefassung mit erhobenen Beweisen betrifft, die das Rechtsbeschwerdegericht ohne Verletzung des Verbots, die Hauptverhandlung zu rekonstruieren, zur Kenntnis hätte nehmen können, Erfolg haben können. Nachdem der Vertreter des Betroffenen die Verlesung nicht veranlasst hatte, hätte - jedenfalls im Grundsatz und innerhalb der geltenden Monatsfrist ab Zustellung der Urteilsgründe - noch eine den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechende Aufklärungsrüge erhoben werden können. Da der Verteidiger meint, der Inhalt der vormals zur Akte gereichten Schriftstücke sei Gegenstand der Urteilsfindung, war ihm ersichtlich der Blick für die Möglichkeit und das Erfordernis einer Aufklärungsrüge verstellt.
2. Die Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf.
Die Geldbuße entspricht, wie die Rechtsbeschwerde selbst erkennt, dem Gesetz. Auch die Verhängung des indizierten Regelfahrverbots, gegen das nichts rechtsbeschwerderechtlich Relevantes vorgebracht worden ist, ist frei von Rechtsfehlern.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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