Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 03.08.2026 – 3 ORbs 144/26, 3 ORbs 144/26 - 122 SsBs 47/26
- Spruchkörper
- 3. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0803.3ORBS144.26.00
Leitsatz
1. Erfüllt eine Handlung zwei Regelfahrverbotstatbestände, so ist die Dauer der Regelfahrverbote zwar nicht schematisch zu addieren; eine entsprechende Verdoppelung ist aber auch nicht ausgeschlossen.
2. Da das Fahrverbot den Betroffenen warnen und ihm nachhaltig seine Pflichten als Führer eines Kraftfahrzeugs bewusst machen soll, bedarf es einer Gesamtbetrachtung der abzuurteilenden Tat und des Täters.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. April 2026 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Erläuternd bemerkt der Senat:
Das Amtsgericht hat gegen den aufgrund dreier binnen zehn Monaten begangener Geschwindigkeitsüberschreitungen vorbelasteten Betroffenen wegen einer innerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h eine Geldbuße von 410 Euro festgesetzt und ein zweimonatiges Fahrverbot verhängt. Der Schuldspruch ist aufgrund wirksamer Beschränkung des Einspruchs, auch in Bezug auf die fahrlässige Begehungsweise, rechtskräftig und steht nicht zur Überprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts.
Die damit allein angefochtene Rechtsfolgenentscheidung ist frei von Rechtsfehlern. Gegen die trotz dreier FAER-Voreintragungen nur um zehn Euro erhöhte Regelgeldbuße ist von vornherein nichts zu erinnern. Aber auch das zweimonatige Fahrverbot ist rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden.
Das Amtsgericht hat unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 12. Dezember 2014 (DAR 2015, 274) zu erkennen gegeben, dass es sich bewusst war, dass bei der hier gegebenen Erfüllung zweier Regelfahrverbotstatbestände durch eine Handlung die Dauer der Regelfahrverbote nicht ohne Weiteres zu addieren ist (vgl. auch OLG Stuttgart NZV 1996, 159 m. w. N). Da das Fahrverbot den Betroffenen warnen und ihm nachhaltig seine Pflichten als Führer eines Kraftfahrzeugs bewusst machen soll, bedarf es einer Gesamtbetrachtung der abzuurteilenden Tat und des Täters. Eine solche Gesamtwürdigung enthält das angefochtene Urteil. Es kontrastiert die Vortaten des Betroffenen, nämlich zwischen dem 24. November 2023 und dem 23. September 2024 begangene Geschwindigkeitsüberschreitungen um 28 km/h, 21 km/h und 29 km/h, mit der hier am 15. Mai 2025 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 43 km/h und seiner Erklärung, er sei zur Kundenbetreuung im Bereich IT-Sicherheit beruflich sowie privat zur Pflege seiner Eltern und der Eltern seiner Lebensgefährtin darauf angewiesen, mit dem Auto fahren zu dürfen. Das Amtsgericht erkennt an, dass es sich bei dieser Sachlage um Härten handelt (UA S. 5 u.), geht aber nachvollziehbar (vgl. Senat DAR 2019, 391) davon aus, dass ein Arbeitsverlust im Ergebnis nicht droht (UA S. 6). Gegenteiliges wäre von der Rechtsbeschwerde mit der Aufklärungsrüge, die nicht erhoben worden ist, geltend zu machen gewesen (vgl. Senat DAR 2019, 391).
Auch die wenig substantiell behaupteten, aber im Grundsatz anerkannten privaten Härten bewertet das Amtsgericht im Hinblick auf mögliche Abfederungsmaßnahmen als im Ergebnis nicht fahrverbotshindernd. Diese Überlegungen erweisen sich - auch im Hinblick auf die Dauer des Fahrverbots - als rechtsbeschwerderechtlich unangreifbar. Sie halten sich insbesondere im Bereich des tatrichterlichen Rechtsfolgeermessens. Dies gilt bei einem binnen zehn Monaten dreifach einschlägig vorbelasteten Täter erst recht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Senats, der zufolge sich ein einschlägig vorbelasteter Betroffener in der Regel nicht damit gegen das verwirkte Fahrverbot verteidigen kann, es treffe ihn privat oder beruflich besonders hart oder stelle sogar eine nachhaltige Existenzgefährdung dar (vgl. Senat NZV 2026, 144 [bei Balschun] = NStZ-RR 2025, 326).
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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