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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 05.07.2010 – 19 WF 62/10

Rechtsanwaltsvergütung: Gegenstandswert für einen Vollstreckungsabwehrantrag nur wegen eines Teilbetrags
Spruchkörper
Senat für Familiensachen
ECLI
ECLI:DE:KG:2010:0705.19WF62.10.0A
Normenkette
§ 32 Abs 2 S 1 RVG, § 767 Abs 1 ZPO

Leitsatz

Zum Wert eines Vollstreckungsabwehrantrags.(Rn.2)

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 18. März 2010 hinsichtlich des Streitwerts abgeändert:

Der Gebührenstreitwert wird auf 5756 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Das gemäß § 32 Abs. 2 RVG zulässige Rechtsmittel des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, mit dem dieser eine Heraufsetzung des Streitwerts begehrt, hat in der Sache Erfolg.

Randnummer 2

Bei einem Vollstreckungsabwehrantrag bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem zu vollstreckenden Anspruch, also dem gesamten Zahlungsanspruch (BGH MDR 1962, 391; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. „Vollstreckungsgegenklage“ Rz. 6069). Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass die Vollstreckung nur wegen eines Teilbetrags für unzulässig erklärt werden soll oder eine (teilweise) Erfüllung unstreitig ist. Eine bloße Absichtserklärung des Gläubigers, nur wegen eines Teils nicht mehr vollstrecken zu wollen, berührt den Gegenstandswert nicht (vgl. z.B. Schneider/Herget aaO). Dies ist ein Gesichtspunkt, der im Rahmen eines Anerkenntnisses bei der Frage einer Kostenentscheidung (sofortiges Anerkenntnis) eine Rolle spielen kann, nicht aber im Rahmen der Wertfestsetzung des den gesamten Titel umfassenden Antrags.

Randnummer 3

Somit ergibt sich gemäß der Berechnung in der Beschwerdeschrift ein Gegenstandswert von 5756 € (laufender Unterhalt 3840 €, Rückstand 1916 €).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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