Rechtsprechung · FG Hessen
FG Hessen, Beschluss vom 21.07.2026 – 8 V 569/26
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGHE:2026:0721.8V569.26.00
- Normenkette
- § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG
Orientierungssatz
Sog. Daytrading-Aktivitäten führen, selbst wenn diese umfangreich sind, regelmäßig nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) und auch nicht zu selbständen Einkünften, sofern im Einzefall nicht besondere Umstände vorliegen, etwa wenn die Tätigkeit mit der eines Wertpapierhändlers oder eines Finanzunternehmers i.S.d. KWG vergleichbar ist.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Frage, ob Gewinne und Verluste aus Daytrading-Tätigkeiten des Antragstellers als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG), als gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG oder als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG zu qualifizieren sind. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Antragsteller ist als Unternehmensberater freiberuflich tätig und erzielt aus dieser Tätigkeit heraus Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Daneben betätigt er sich seit 2017 auch im Handel mit Knock-Out Zertifikaten. Auf Grund der schwierigen Auftragslage als Unternehmensberater sei diese Tätigkeit nach dem Sachvortrag des Antragstellers in den genannten Jahren und insbesondere auch während der Coronazeit immer umfangreicher und größer geworden. Auch im Streitjahr 2023 habe er sich in erheblichem Umfang dem Trading mit Knock-Out Zertifikaten gewidmet. Der Anteil des Daytradings an seinen gesamten Aktivitäten habe in den letzten Jahren zugenommen. Die Tätigkeit solle nach seinem Sachvortrag diversifiziert und das Neugeschäft im Daytrading ausgebaut werden; es sei weiter geplant, seine Tätigkeiten mehr auf das Daytrading zu verlagern.
Mit Bescheid vom 30.09.2025 veranlagte der Antragsgegner –das Finanzamt– den Antragsteller erklärungsgemäß zur Einkommensteuer. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 02.11.2025 Einspruch ein, mit dem er unter anderem die Berücksichtigung eines Verlustes aus einer weiteren freiberuflichen Tätigkeit als Daytrader und – nach Verrechnung dieses Verlustes mit seinen freiberuflichen Einkünften als Unternehmensberater – einen entsprechend geringere Festsetzung der Einkommensteuer begehrte. Zur weiteren Begründung fügte der Antragsteller seinem Einspruch unter anderem eine korrigierte Gewinn- und Verlustrechnung bei und trug vor, dass seine Tätigkeit als Daytrader aufgrund einer intensiven und wiederkehrenden Betätigung sowie des hohen Handelsvolumens als Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen sei.
Mit Änderungsbescheid vom 04.02.2026 berücksichtigte das Finanzamt den in der eingereichten Steuerbescheinigung ausgewiesenen Verlust aus Daytrading-Aktivtäten in Höhe von 59.147 € als nicht ausgleichsfähigen Verlust aus Kapitalvermögen und lehnte die vom Antragsteller begehrte Verrechnung mit den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit entsprechend ab. Die Einkommensteuer wurde auf 80.726 € festgesetzt.
Mit Einspruchsentscheidung vom 09.02.2026 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Für die näheren Einzelheiten wird auf Bl. 12 ff. der Finanzgerichtsakte in Sachen 8 K 351/26 verwiesen.
Am 06.03.2026 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben und zugleich die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Das Klageverfahren ist bei dem Hessischen Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 8 K 351/26 anhängig. Der (erstmalige) Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist unter dem Aktenzeichen 8 V 352/26 anhängig gewesen.
Nachdem der Berichterstatter den Antragsteller auf die im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht noch nicht erfüllte Zugangsvoraussetzungen des § 69 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung –FGO– hingewiesen hat, hat der Antragsteller diesen Antrag zurückgenommen und hat der Berichterstatter daraufhin mit Beschluss vom 09.04.2026 das Verfahren eingestellt. Zeitgleich hat der Antragsteller, nachdem das Finanzamt am 12.03.2026 einen dort gestellten Antrag des Antragstellers abgelehnt hatte, bei dem Hessischen Finanzgericht am 09.04.2026 erneut die nunmehr hier streitige Aussetzung der Vollziehung beantragt.
Der Antragsteller stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Investition im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung definiert sei als langfristige Investition von Geld mit dem Ziel, Rendite zu erwirtschaften oder Vermögenswerte zu erhalten. Es handele sich in der Regel um die private Nutzung eigenen Vermögens (Fruchtziehung), wie Zinsen oder Dividenden, ohne aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr. Demgegenüber stelle sich das Trading als spekulativer Handel dar. Trader würden spekulativ mit Finanzprodukten (Aktien, Derivate, Devisen) handeln, um kurz-bis mittelfristige Marktentwicklungen gewinnbringend auszunutzen. Das Trading sei gekennzeichnet durch eine hohe Frequenz, ein aktives Risikomanagement und die Nutzung von Hebelprodukten. Es ziele nicht primär auf den langfristigen Substanzerhalt, sondern auf kurzfristige Kursgewinne ab. Kurz gesagt würden Investoren bei der privaten Vermögensverwaltung kaufen und halten, während Trader kauften und verkauften.
Der Antragsteller behauptet, dass die von ihm ausgeübte Daytrading-Tätigkeit das Maß privater Anlageentscheidungen erheblich überschreite. Es sei durch eine hohe Transaktionsfrequenz, eine systematische Handelsstrategie, einen erheblichen Kapitaleinsatz, eine organisatorische Struktur, die dauerhafte Marktteilnahme, eine fortlaufende Marktbeobachtung und -analyse sowie eine nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht gekennzeichnet. Steuerlich seien die Gewinne und Verluste aus seinen Tradingaktivitäten, also insbesondere Verluste aufgrund von angefallenen Bankgebühren, Transaktionskosten und Verlusten aus dem Handel, mit seinen Einkünften aus der selbständigen Beratertätigkeit vertikal zu verrechnen. Als Soloselbständiger sei der Besteuerung eine übergeordnete Gewinn- und Verlustrechnung für beide selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeiten zu Grunde zu legen. Es bestünden zumindest ernstliche Zweifel daran, ob die Zuordnung der von ihm erzielten Einkünfte aus intensivem Trading mit Knock-Out-Zertifikaten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zutreffend sei. Die Qualifikation der entsprechend erzielten Einkünfte als solche aus Kapitalvermögen werde dem tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit nicht gerecht. Es handele sich nicht um eine bloße Vermögensanlage, sondern um eine nachhaltige, planmäßige und mit erheblichem zeitlichem und organisatorischem Aufwand, und mit Kosten sowie Investition betriebene Tätigkeit, die strukturell über eine reine private Vermögensverwaltung (dem gelegentlichen Kauf und Verkauf) hinausgehe. Das hier streitgegenständliche Trading mit Knock-Out Zertifikaten stelle einen spekulativen, kurzfristigen Handel und kein mittel- oder langfristiges Investment (und somit keine klassische Kapitalanlage) dar.
Der Antragsteller behauptet weiter, dass die nachfolgenden Kriterien für eine selbständige, gewerbliche Tätigkeit in hohem Maße erfüllt seien: So betreibe er einen extrem intensiven Handel, der über das übliche Maß der privaten Vermögensverwaltung hinausgehe. Im Schnitt seien es 15 bis 20 Transaktion pro Tag (oder 300 bis 400 pro Monat). Die laufenden Kosten (Transaktionskosten / Bankgebühren) würden 3.000 € bis 4.000 € im Monat (oder 25.000 € bis 35.000 € im Jahr) betragen. Das Trading erfolge mit hohen Kreditlinien (Margin) oder fremdem Kapital; gelegentlich werde kurzfristig auch mit Bankkapital gehandelt, hauptsächlich erfolge die Finanzierung aber über Betriebsmittel aus seinen Einkünften aus der Tätigkeit als Unternehmensberater. Er benutze ein professionelles Toolset und interagiere regelmäßig professionell mit Handelsplätzen / Nachrichtenterminals. Auch habe er durch das intensive Trading / den intensiven Handel (insbesondere die hohe Frequenz im Vergleich zu privaten Tradern) die Absicht, nachhaltig Gewinne zu erzielen. Ein Handeln auf fremde Rechnung oder die Verwaltung von Geldern Dritter werde dagegen noch nicht ausgeübt. Zusammenfassend sei es so, dass das von ihm durchgeführte intensive Trading mit Knock-Out-Zertifikaten als selbständige (oder gewerbliche) Tätigkeit einzustufen sei, da es den Charakter eines Berufs angenommen habe (hochfrequent, professionell, strukturiert).
Der Antragsteller meint des Weiteren, dass die sofortige Vollziehung für ihn eine erhebliche wirtschaftliche Belastung und damit eine unbillige Härte darstelle. Als selbständig tätige Person sei er auf Liquidität angewiesen. Die sofortige Zahlung der strittigen Steuer schränke seine wirtschaftliche Handlungsfähigkeit erheblich ein, besonders vor dem Hintergrund der signifikant ausgebliebenen Aufträge seit 2024.
Der Antragsteller beantragt,
den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2023 in Höhe von 85.363,93 € bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die eingelegte Klage von der Vollziehung auszusetzen.
Das Finanzamt beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Es ist der Meinung, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestünden. Die Gewinne und Verluste aus der Daytrading-Tätigkeit des Antragstellers seien weder Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 EStG, noch als gewerbliche Einkünfte im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG zu qualifizieren; es handele sich vielmehr um Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 EStG. Ein horizontaler Verlustausgleich scheide somit mangels Identität der Einkunftsarten aus und einem vertikalen Verlustausgleich stehe das Verrechnungsverbot des § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG entgegen.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH– erfülle der Handel mit Wertpapieren nur in seltenen Ausnahmefällen den Tatbestand des § 15 EStG (unter Verweis auf das Urteil vom 11.07.1968 – IV 139/63 –).
Soweit sich der Antragsteller in seiner Argumentation auf das vermeintlich hohe Transaktionsvolumen seines Wertpapierhandels und den dafür betriebenen Zeitaufwand stütze, verfange dies nicht. So habe der BFH in seinem Urteil vom 29.10.1998 in Sachen XI R 80/97 das Vorliegen gewerblicher Einkünfte nach § 15 EStG selbst bei einem Handelsvolumen von 8 Mio. DM pro Jahr verneint. Vorliegend sei es so, dass das Handelsvolumen des Antragstellers im Streitjahr (und auch in den Vorjahren) weit unter diesem Betrag gelegen habe. Auch die zeitweise Inanspruchnahme von Fremdkapital sei nach Ansicht des BFH unerheblich.
Soweit der Antragsteller auf seinen Zeiteinsatz für die Trading-Tätigkeit verweise, sei auf das Urteil des FG München vom 28.07.2009 in Sachen 13 K 1717/07 zu verweisen. Danach würden selbst dann keine gewerblichen Einkünfte vorliegen, wenn durch den Steuerpflichtigen parallel zu dem Wertpapierhandel keine andere Tätigkeit ausgeübt werde, wenn also der Wertpapierhandel als Vollzeittätigkeit ausgeübt werde. In dem Urteilsfall habe der dortige Kläger täglich mehr als 300 Transaktionen durchgeführt und die entsprechenden Wertpapiere im Durchschnitt nur wenige Minuten gehalten. Auch sei es so, dass selbst erhebliche Kenntnisse, die weit über das Maß an Kenntnissen des üblichen Privatanlegers hinausgehen, nicht für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit ausreichend seien. Entscheidungserhebliche Kenntnisse lägen nach Auffassung des FG (unter Verweis auf die Urteile des BFH vom 18.08.1999 – IX B 47/99 – und vom 28.11.2007 – X R 24/06 –) nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige diese aus einem einschlägigen Hautberuf (beispielsweise als Börsenmakler oder Bankkaufmann) gewonnen hätte. Vorliegend sei der Antragsteller jedoch als Diplom-Ingenieur und Unternehmensberater tätig; dass besonderen Kenntnisse im Sinne der Anforderungen des BFH vorlägen, sei nicht ersichtlich. Aus diesem Grund würden die Ausführungen des Klägers zu dessen Kenntnissen und zum Professionalisierungsgrad der Tätigkeit nicht tragen. Der Antragsteller verkenne auch, dass die Unterhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers mitnichten zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führe. Zwar konstatiere der BFH in seinem Urteil vom 29.10.1998 in Sachen XI R 80/97, dass das Betreiben einer eigenen Büroorganisation ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit sein könne. Damit meine er jedoch nicht ein häusliches Arbeitszimmer, sondern vielmehr ein Büro zur Abwicklung von Geschäften auf Rechnung fremder Dritter. Das Argument des Klägers, dass der Wertpapierhandel untrennbar mit seiner Tätigkeit als Unternehmensberater zusammenhänge verfange schon deshalb nicht, da die Systematik des Einkommensteuergesetzes denklogisch die Einteilung sämtlicher Einkünfte in die verschiedenen Einkunftsarten bedinge (unter Verweis auf BFH, Urteil vom 18.02.1999 – IV R 5/98 –). Darüber hinaus scheitere eine Qualifikation der streitgegenständlichen Tätigkeit als gewerblich schon daran, dass der Antragsteller durch diese nicht am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehme; er handele ausschließlich auf eigene Rechnung und trete lediglich gegenüber seinen Kreditinstituten bzw. seinen Brokern als Händler auf. In seinem Urteil vom 19.02.1997 (– XI R 1/96 –) habe der BFH beim Wertpapierhandel auf eigene Rechnung grundsätzlich die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr verneint.
Eine Aussetzung der Vollziehung könne auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unbilligen Härte gewährt werden, da die Hauptsacheklage keine Erfolgsaussichten habe (unter Verweis auf den Beschluss des BFH vom 19.04.1968 – IV B 33/66 –).
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg. Die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides begegnet weder ernstlichen Zweifeln im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–, noch würde die Vollziehung für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne der Alt. 2 zur Folge haben.
1. a. Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht auf Antrag die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen, wenn und soweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines mit dem Einspruch oder einer Klage angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO bestehen, wenn bei überschlägiger Prüfung des angefochtenen Verwaltungsaktes anhand des aktenkundigen Sachverhaltes neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände zu Tage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unsicherheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken. Insoweit sind bei einer notwendigen Abwägung der im Einzelfall entscheidungsrelevanten Umstände und Gründe die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs –BFH–, vgl. Beschlüsse vom 10.02.1967 – II B 9/66 –, BStBl III 1967, 182 und vom 07.01.2004 – I B 197/03 –, BFH/NV 2004, 635). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (vgl. BFH, Beschluss vom 07.09.2011 – I B 157/10 –, BFH/NV 2012, 95).
b. Eine unbillige und nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liegt vor, wenn durch die Vollziehung der angefochtenen Steuerbescheides wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und durch eine etwaige Rückzahlung der eingezogenen Beträge nicht ausgeglichen werden oder nur schwer wieder gutzumachen sind, oder wenn die Vollziehung zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz führen würde (vgl. Bundesverfassungsgericht vom.11.10.2010 – 2 BvR 1710/10 –, HFR 2011, 89; BFH vom 08.01.2007 – XI S 2/06 –; vom 02.04.2009 – II B 157/08 –; vom 03.06.2009 – IV B 48/09 –). Allerdings genügen allgemeine Gründe der Unbilligkeit nicht, sondern muss die Härte just in der Vollziehung vor Unanfechtbarkeit des Bescheids liegen; es ist also eine Kausalität zwischen Sofortvollzug und unbilliger Härte erforderlich (vgl. BFH vom 03.12.1968 – II B 39/68 –, BStBl. II 1969, 171 f.; vom 11.12.1969 – II B 51/69 –, BStBl. II 1970, 132 f. und vom 19.04.2011 – I B 166/10 –). Da im Verfahren über die AdV nur eine überschlägige Prüfung nach Aktenlage erfolgt, können auch die für eine unbillige Härte sprechenden Umstände nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bis zur Entscheidung substantiiert vorgetragen und – evtl. durch präsente Beweismittel – glaubhaft gemacht worden sind. Allgemeine Floskeln genügen dabei nicht (vgl. BFH vom 31.01.1967 – VI S 9/66 –, BStBl. III 1967, 255; vom 31.08.1987 – V B 57/86 –; BFH vom 03.06.2009 – IV B 48/09 –). Aus diesem Grunde reicht auch die Berufung auf eine allgemeine schlechte Ertragslage nicht aus; vielmehr müssen gerade die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Einzelfalls dargelegt werden (vgl. BFH vom 09.05.1969 – III B 4/67 –, BStBl. II 1969, 547 und vom 09.01.1990 – VII B 127/89 –).
c. Im Aussetzungsverfahren beschränken sich die Ermittlungen des Gerichts auf die Auswertung der präsenten Beweismittel (vgl. BFH, Urteil vom 04.05.1977 – I R 162-163/76 –, BStBl II 1977, 765). Weitere gerichtliche Sachverhaltsermittlungen sind nicht erforderlich (vgl. BFH, Beschluss vom 14.02.1989 – IV B 33/88 –, BFHE 156, 167, BStBl. II 1989, 516; Hessisches Finanzgericht vom 09.03.2004 – 6 V 4121/03 –, EFG 2004, 1001). Es ist nicht Aufgabe des nach § 69 Abs. 3 FGO angerufenen Gerichts, aus umfangreichen Akten Feststellungen zu treffen. Zu berücksichtigen sind in einem solchen Fall nur Tatsachen, die sich aus dem angefochtenen Verwaltungsakt oder dem im Einzelnen glaubhaft gemachten Tatsachenvortrag der Beteiligten ergeben. Insoweit tritt der das finanzgerichtliche Verfahren ansonsten beherrschende Untersuchungsgrundsatz gegenüber der Pflicht der Beteiligten zur Mitwirkung bei der Sachaufklärung zurück (vgl. BFH-Beschluss 11.06.1968 – VI B 94/67–, BStBl II 1968, 657). Hieraus folgt auch, dass es nicht Aufgabe des Gerichts ist, im Verfahren nach § 69 Abs. 3 FGO auf unsicherer Tatsachengrundlage Rechtsfragen zu klären, die sich nach weiterer Aufklärung des Sachverhalts möglicherweise nicht stellen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.05.1999 – V B 5/99–, BFH/NV 1999, 1495).
Die Regeln über die Feststellungslast gelten zwar grundsätzlich auch im summarischen Verfahren, allerdings kann unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles die Aussetzung der Vollziehung abweichend von den Regeln der Feststellungslast gerechtfertigt oder abzulehnen sein (vgl. nur BFH-Beschluss vom 24.05.1993 – V B 33/93–, BFH/NV 1994, 133).
2. Nach diesen Maßstäben muss dem Aussetzungsantrag im vorliegenden Fall der Erfolg versagt bleiben. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes noch ist erkennbar, dass die Vollziehung des Verwaltungsaktes für den Antragsteller ein nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte darstellt.
a. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist dieser rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Finanzamt hat den Verlust aus der Wertpapierhandelstätigkeit des Antragstellers zu Recht den Einkünften aus Kapitalvermögen zugeordnet und den Verlust dementsprechend auch zu Recht nicht mit den anderen Einkünften des Antragstellers verrechnet. Insbesondere handelt es sich nicht um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder um Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
aa. Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG). Gewerbebetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal ist, dass die jeweilige Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 – GrS 4/82 –, BFHE 141, 405, 427, BStBl II 1984, 751, 762).
bb. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich bei den Daytrading-Tätigkeiten des Antragstellers nicht um eine andere selbständige Arbeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit u.a. Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, etwa Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied. Das Gesetz erläutert den Begriff der sonstigen selbständigen Arbeit nur durch eine beispielhafte Aufzählung. Obgleich diese Aufzählung keinen abschließenden Charakter hat, sind von der Vorschrift nach früherer Rechtsprechung (Grundsatz der sog Gruppenähnlichkeit) nur Tätigkeiten im Zusammenhang mit fremden Vermögensinteressen erfasst, zu denen der Steuerpflichtige unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist. Darüber hinaus fällt darunter – nach zwischenzeitig geänderter Rechtsprechung – auch eine Tätigkeit in einem „fremden Geschäftskreis“, also die Wahrnehmung fremder Nichtvermögensinteressen (vgl. dazu Wacker, in: Schmidt, 45. Aufl. 2026, EStG, § 18, Rn. 140 f, m. w. N.).
Es bedarf keiner näheren oder tiefergehenden Ausführungen dazu, dass der Handel mit Wertpapieren auf eigene Rechnung weder eine Tätigkeit im Zusammenhang mit fremden Vermögensinteressen darstellt, noch dass es sich um die Wahrnehmung fremder Nichtvermögensinteressen handelt. Dementsprechend scheidet vorliegend auch eine horizontale Verlustverrechnung mit den Gewinnen des Antragstellers aus dessen Tätigkeit als Unternehmensberater aus.
bb. Die Daytrading-Tätigkeiten des Antragstellers führen aber auch nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb i.S.d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, weil im Streitfall das negative Tatbestandsmerkmal „Überschreiten der privaten Vermögensverwaltung“ nicht erfüllt ist, so dass dessen Wertpapierhandelstätigkeit zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählt bzw. dazu führt.
Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb einerseits und der nicht steuerbaren
Sphäre sowie anderen Einkunftsarten andererseits – auf die es im Streitfall allein ankommt – ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen. In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie gewerblich sein, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. BFH, Urteil vom 20.12.2000 – X R 1/97 –, BStBl II 2001, 706). Die in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung entwickelten Beweisanzeichen dienen dem Zweck, eine die Gleichheit der Rechtsanwendung gewährleistende Zuordnung zum „Bild des Gewerbebetriebs“ oder zum Gegentypus der privaten Vermögensverwaltung zu ermöglichen. Ob eine Tätigkeit noch der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen. Vielmehr sind die jeweiligen artspezifischen Besonderheiten zu beachten (vgl. BFH, Urteil vom 22.12.2003 – X R 37/00 –, BStBl II 2003, 464). Der Vermögensanlage in Wertpapieren ist dabei eigen, dass die Fruchtziehung nicht notwendigerweise (nur oder ausschließlich) im Zufluss von Zinsen und Dividenden besteht, sondern sich die Ertragserwartungen des Anlegers wirtschaftlich insbesondere auch aus der Kursentwicklung ergeben können. Dementsprechend widerspricht die Berücksichtigung der späteren Möglichkeit günstiger Weiterveräußerung dem Begriff der privaten Vermögensverwaltung nicht. Im Gegenteil liegt es bei Wertpapieren sogar in der Natur der Sache, den Bestand zu verändern, schlechte Papiere abzustoßen, gute zu erwerben und Kursgewinne zu realisieren. Dementsprechend sieht auch die Verkehrsauffassung die Umschichtung von Wertpapieren – selbst in erheblichem Umfang – regelmäßig als noch zur privaten Vermögensverwaltung gehörig an und kann Gewerblichkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (st. BFH-Rspr., vgl. z.B. Urteil vom 22.01.2003 – X R 37/00 –, BFHE 201, 264, BStBl II 2003, 464).
Bezogen auf den An- und Verkauf von Wertpapieren kommt als Maßstab für die Abgrenzung zwischen Gewerblichkeit und Vermögensverwaltung die Tätigkeit des Wertpapierhändlers in Betracht. Diese unterscheidet sich von der privaten Anlage von Wertpapiervermögen einschließlich dessen Umschichtung durch den händlertypischen marktmäßigen Umschlag von Sachwerten. Ein Verhalten oder eine Tätigkeit „wie ein Händler“ ist dabei im regelmäßig (erst) dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit mit der eines „Wertpapierhandelsunternehmens“ im Sinne des § 1 Abs. 3d Satz 2 des Kreditwesengesetzes –KWG– oder dem eines „Finanzunternehmens“ im Sinne des § 1 Abs. 2 KWG vergleichbar ist (vgl. BFH, vom 20.12.2000 – X R 1/97 –, BFHE 194, 198, BStBl II 2001, 706; vom 29.10.1998 – XI R 80/97 –, BFH/NV 1999, 706 sowie Bode, in: Brandis/Heu-ermann, 181. EL Februar 2026, EStG, § 15, Rn. 110; jeweils m. w. N.). Der BFH hat aus den normativen Vorgaben des KWG Kriterien abgeleitet, die von hoher Indizwirkung für das Vorliegen einer gewerblichen Wertpapierhandelstätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG sind (vgl. BFH, Urteile vom 30.07.2003 – X R 7/99 – BStBl II 2004, 408 und vom 02.09.2008 – X R 14/07 –, BFH/NV 2008, 2012). So ist für das Wertpapierhandelsunternehmen ein Tätigwerden „für andere“, vor allem ein Tätigwerden „für fremde Rechnung“ kennzeichnend. Demgemäß muss ein eng mit den eigenen Wertpapiergeschäften verbundenes Tätigwerden für fremde Rechnung besonders ins Gewicht fallen. Umgekehrt deutet ein Tätigwerden ausschließlich für eigene Rechnung darauf hin, dass der Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten wird. Ein weiteres wichtiges Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit ist, dass der Handel mit üblicherweise institutionellen Partnern zur eigenen unmittelbaren Kursspekulation vorgenommen wird, also nicht lediglich über eine Depotbank am Marktgeschehen teilgenommen wird. Ferner muss der Wertpapierhandel die Haupttätigkeit des Finanzunternehmens darstellen. Die Anknüpfung an die Haupttätigkeit bedeutet, dass diese Geschäftsart zwar nicht die einzige Tätigkeit des Unternehmens sein muss; jedoch ist notwendig, dass die Haupttätigkeit gegenüber der oder den Nebentätigkeiten den Schwerpunkt der wirtschaftlichen Aktivitäten bildet, um zum Finanzunternehmen zu qualifizieren. Umgekehrt ist eine Abwicklung der Geschäfte über eine depotführende Bank, ohne selbst Kontrahenten zu suchen, kennzeichnend für Transaktionen, die den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschreiten. Schließlich müssen sowohl Wertpapierhandelsunternehmen als auch Finanzunternehmen ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation aufweisen (vgl. BFH, Urteil vom 30.07.2003, a.a.O.).
cc. Diese Abgrenzungskriterien folgend hat der Antragsteller mit den von ihm getätigten An- und Verkaufsgeschäften von Wertpapieren den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung nicht überschritten. Letztlich behauptet der Antragsteller lediglich, dass sich seine Tätigkeit durch eine hohe Transaktionsfrequenz, eine systematische Handelsstrategie, einen erheblichen Kapitaleinsatz, eine organisatorische Struktur, die dauerhafte Marktteilnahme und eine fortlaufende Marktbeobachtung und -analyse auszeichne.
Völlig losgelöst von dem Umstand, dass es sich insoweit lediglich um eine Aufzählung von Kriterien handelt, die im Einzelnen nicht näher belegt, oder glaubhaft gemacht worden sind, würde selbst dann, wenn man all diese Kriterien vorliegend als nachgewiesen ansehen würde, dies nicht ausreichen, um die Tätigkeit als gewerbliche Betätigung einzuordnen. Denn auch nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass dessen Tätigkeit – entsprechend den oben aufgeführten Kriterien – der eines Wertpapierhandels- oder wie ein Finanzunternehmens vergleichbar ist. Ein Transaktionsvolumen von rund 300 bis 400 Transaktionen pro Monat, ein Handel im Wesentlichen mit Eigenmitteln (Betriebsmitteln aus den Einkünften des Antragstellers aus dessen Tätigkeit als Unternehmensberater) und auch der Einsatz professioneller Hilfsmittel genügen nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien. Hinzu kommt, dass ein Handel auf fremde Rechnung oder die Verwaltung von Fremdgeldern überhaupt nicht ausgeübt wird.
b. Eine Aussetzung wegen einer unbilligen Härte konnte vorliegend bereits deshalb nicht gewährt werden, weil der Antragsteller keinen entsprechenden Sachverhalt glaubhaft gemacht hat. Alleine die allgemeine Behauptung einer schlechten Ertragslage genügt insoweit nicht.
3. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 1 KWG HE
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