Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 23.05.2007 – C-99/07 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:295
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Smanor SA sowie Herr und Frau Ségaud tragen ihre eigenen Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. Mai 2007 – Smanor u. a./Kommission / (Rechtssache C-99/07 P)
„Rechtsmittel – Beschluss des Gerichts erster Instanz – Untätigkeitsklage – Beschwerden über eine angebliche Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Keine Stellungnahme der Kommission – Offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel“
Rechtsmittel – Gründe – Bloße Wiederholung der vor dem Gericht vorgetragenen Gründe und Argumente – Keine Angabe des gerügten Rechtsfehlers – Unzulässigkeit (Art. 225 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichtshofs, Art. 112 § 1 Abs. 1 Buchst. c) (vgl. Randnrn. 15 bis 17)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat EuGH in C-99/07 P entschieden?“