Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 04.11.2008 – C-95/08
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:598
Tenor
1. Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2004/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Inspektion und Überprüfung der Guten Laborpraxis (GLP) verstoßen, dass es keine Stellen geschaffen hat, die in der Lage sind, die Durchführung der Grundsätze der Guten Laborpraxis zu überprüfen.
2. Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. November 2008 – Kommission/Luxemburg / (Rechtssache C-95/08)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/9/EG – Keine Benennung der Stellen, die für die Inspektion der Prüfeinrichtungen und für die Überprüfung der Untersuchungen zuständig sind, um die Einhaltung der Guten Laborpraxis zu gewährleisten“
Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 24)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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