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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 20.11.2008 – C-94/08

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers - Staatsangehörigkeitsklausel.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2008:648

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere aus Art. 39 EG verstoßen, dass es in seinen Rechtsvorschriften das Erfordernis der spanischen Staatsangehörigkeit für die Ausübung der Tätigkeit des Kapitäns und des Ersten Offiziers auf allen Schiffen, die die spanische Flagge führen, mit Ausnahme von Handelsschiffen unter 100 BRT, die Fracht oder weniger als 100 Passagiere befördern und ausschließlich zwischen Häfen oder Punkten in Gebieten verkehren, über die das Königreich Spanien Souveränität, souveräne Rechte oder Jurisdiktion ausübt, beibehalten hat.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. November 2008 – Kommission/Spanien / (Rechtssache C-94/08)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Stellen des Kapitäns und des Ersten Offiziers – Staatsangehörigkeitsklausel“

1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 19)

2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 21)

3. Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Nationale Regelung, die die Tätigkeit des Kapitäns und des Ersten Offiziers auf allen Schiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, mit Ausnahme von Handelsschiffen unter 100 BRT, die Fracht oder weniger als 100 Passagiere befördern, den nationalen Staatsangehörigen vorbehält (Art. 39 EG) (vgl. Randnr. 23 und Tenor)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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