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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 26.10.2006 – C-94/06

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Republik Österreich. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nichtumsetzung - Richtlinie 2002/49/EG.
Spruchkörper
Vierte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:690

Tenor

Die Republik Österreich hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm verstoßen, dass sie in Bezug auf die Bundesländer Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark und Tirol nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht erforderlich sind.

Die Republik Österreich trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Vierte Kammer) vom 26. Oktober 2006 – Kommission/Österreich / (Rechtssache C-94/06)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Nichtumsetzung – Richtlinie 2002/49/EG“

Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebliche Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 6)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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