Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 12.07.2007 – C-90/07
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2007:429
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Änderung der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 12. Juli 2007 – Kommission/Belgien / (Rechtssache C-90/07)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2004/12/EG – Verpackungen und Verpackungsabfälle – Nicht fristgerechte Umsetzung“
1. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 11)
2. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Verstoß – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 13)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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