Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 19.01.2006 – C-90/05
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2006:58
Gründe
Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 19. Januar 2006, Kommission / Luxemburg / (Rechtssache C-90/05)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 79/1072/EWG – Mehrwertsteuer – Erstattung – Nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige)
1. Handlungen der Organe – Richtlinien – Umsetzung durch die Mitgliedstaaten – Notwendigkeit einer vollständigen und genauen Anwendung (Artikel 249 Absatz 3 EG) (vgl. Randnr. 10)
2. Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 11)
3. Mitgliedstaaten – Verpflichtungen – Umsetzung der Richtlinien – Vertragsverletzung – Rechtfertigung mit der innerstaatlichen Ordnung – Unzulässigkeit (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 13)
Gegenstand:
Tenor:
Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 Absatz 4 der Achten Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige – verstoßen, dass es die Frist von sechs Monaten für die Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige nicht beachtet hat.
Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten des Verfahrens.
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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