Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 10.11.2011 – C-88/11 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2011:727
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die LG Electronics Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 10. November 2011 – LG Electronics/HABM / (Rechtssache C-88/11 P)
„Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Wortzeichen KOMPRESSOR PLUS – Zurückweisung der Anmeldung – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c – Beschreibender Charakter – Prüfung eines neuen Beweismittels durch das Gericht – Verfälschung von Tatsachen und Beweisen“
1. Gemeinschaftsmarke – Verfahrensvorschriften – Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen – Umfang – Verpflichtung zum Nachweis der Richtigkeit allgemein bekannter Tatsachen – Fehlen – Anfechtung vor dem Gericht – Vorlage von Dokumenten, um die Richtigkeit allgemein bekannter Tatsachen zu bekräftigen (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 74 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 26‑30)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 36‑37)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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