Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 21.03.2012 – C-87/11 P
- Spruchkörper
- Sechste Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:154
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Fidelio KG trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. März 2012 – Fidelio/HABM / (Rechtssache C-87/11 P)
„Rechtsmittel – Art. 119 der Verfahrensordnung – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c – Wortmarke Hallux – Ablehnung der Eintragung – Absolutes Eintragungshindernis – Teils offensichtlich unzulässiges, teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Absolute Eintragungshindernisse – Getrennte Prüfung der Gründe in Bezug auf jede einzelne Ware oder Dienstleistung, die von der Anmeldung umfasst sind – Pflicht zur Begründung der Ablehnung der Eintragung – Umfang (Verordnung Nr. 40/94 des Rates, Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Art. 73) (vgl. Randnr. 43)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 59)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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