Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 29.10.2009 – C-85/09 P
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2009:685
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Portela – Comércio de artigos ortopédicos e hospitalares, Lda trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 29. Oktober 2009 – Portela/Kommission / (Rechtssache C-85/09 P)
„Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Klage auf Ersatz des durch verschiedene Unterlassungen der Kommission bei der Anwendung der Richtlinie 93/42/EWG entstandenen Schadens – Fehlender Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Unterlassungen und dem der Klägerin bei der Vermarktung defekter Digitalthermometer entstandenen Schaden – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel“
1. Rechtsmittel – Gründe – Unzureichende oder widersprüchliche Begründung – Umfang der Begründungspflicht – Rückgriff des Gerichts auf eine implizite Begründung – Zulässigkeit – Voraussetzungen (vgl. Randnrn. 31-32)
2. Außervertragliche Haftung – Voraussetzungen – Rechtswidrigkeit – Schaden – Kausalzusammenhang – Nichtvorliegen einer der Voraussetzungen – Abweisung der Schadensersatzklage in vollem Umfang (Art. 288 Abs. 2 EG) (vgl. Randnr. 34)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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