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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 18.12.2007 – C-85/07

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60EG - Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 - Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Flussgebietseinheit - Zusammenfassender Bericht und Analysen - Unterbliebene Übermittlung.
Spruchkörper
Achte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2007:822

Tenor

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie in Bezug auf die Pilot-Flussgebietseinheit des Serchio und einen Teil der Flussgebietseinheiten der Ostalpen sowie des nördlichen, des mittleren und des südlichen Apennin den in Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen zusammenfassenden Bericht über die Analysen gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie nicht vorgelegt und die Analysen und die Überprüfung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 nicht durchgeführt hat.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

Gründe

Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 18. Dezember 2007 – Kommission/Italien / (Rechtssache C-85/07)

„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/60EG – Art. 5 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 2 – Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Flussgebietseinheit – Zusammenfassender Bericht und Analysen – Unterbliebene Übermittlung“

Vertragsverletzungsklage – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Art. 226 EG) (vgl. Randnr. 13)

Gegenstand

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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