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Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 12.01.2006 – C-85/05

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik. Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/60/EG - Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist.
Spruchkörper
Sechste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2006:33

Gründe

Urteil des Gerichtshofes (Sechste Kammer) vom 12. Januar 2006, Kommission / Italien / (Rechtssache C-85/05)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Richtlinie 2000/60/EG – Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik – Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

Vertragsverletzungsverfahren – Prüfung der Begründetheit durch den Gerichtshof – Maßgebende Lage – Lage bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (Artikel 226 EG) (vgl. Randnr. 7)

Gegenstand:

Tenor:

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik verstoßen, dass sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Die Italienische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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