Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 08.03.2012 – C-81/11 P
- Spruchkörper
- Fünfte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2012:132
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Longevity Health Products Inc. trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. März 2012 – Longevity Health Products/HABM / (Rechtssache C-81/11 P)
1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage vor den Unionsgerichten – Zuständigkeit des Gerichts – Gestattung, eine Erwiderung auf die Rechtsmittelbeantwortung einzureichen – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 Abs. 2) (vgl. Randnr. 19)
2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 27)
Gegenstand
Zitierte Vorschriften
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