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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Beschluss vom 08.03.2012 – C-81/11 P

Longevity Health Products, Inc. gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle). Rechtsmittel – Gemeinschaftsmarke – Verordnung (EG) Nr. 40/94 – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke RESVEROL – Widerspruch der Inhaberin der älteren internationalen Wortmarke LESTEROL – Beurteilung der Verwechslungsgefahr – Verteidigungsrechte.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2012:132

Tenor

1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2. Die Longevity Health Products Inc. trägt die Kosten.

Gründe

Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. März 2012 – Longevity Health Products/HABM / (Rechtssache C-81/11 P)

1. Gemeinschaftsmarke – Beschwerdeverfahren – Klage vor den Unionsgerichten – Zuständigkeit des Gerichts – Gestattung, eine Erwiderung auf die Rechtsmittelbeantwortung einzureichen – Ermessen des Gerichts (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 135 Abs. 2) (vgl. Randnr. 19)

2. Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 256 Abs. 1 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 27)

Gegenstand

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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