Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Beschluss vom 13.11.2008 – C-81/08 P
- Spruchkörper
- Siebte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2008:626
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Herr Cabrera Sánchez trägt die Kosten.
Gründe
Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 13. November 2008 – Cabrera Sánchez/HABM / (Rechtssache C-81/08 P)
„Rechtsmittel − Gemeinschaftsmarke − Verordnung (EG) Nr. 40/94 − Art. 8 Abs. 1 Buchst. b − Verwechslungsgefahr − Kombinierte Wort- und Bildmarke − Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke“
Rechtsmittel – Gründe – Fehlerhafte Tatsachen- und Beweiswürdigung – Unzulässigkeit – Überprüfung der Tatsachen- und Beweiswürdigung durch den Gerichtshof – Ausschluss außer bei Verfälschung (Art. 225 Abs. 1 EG; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnr. 24)
Gegenstand
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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