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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 08.10.2026 – C-808/24

M. R. gegen Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky. Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 2003/88/EG – Art. 2 Nr. 1 – Begriff ‚Arbeitszeit‘ – Art. 6 Buchst. b – Wöchentliche Höchstarbeitszeit – Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer – Arbeitszeit von Feuerwehrleuten – Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz, der nicht in die Arbeitszeit einbezogen wird – Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens gegen einen Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht – Voraussetzungen – Art und Weise der Berechnung des Ersatzes des aufgrund des Verstoßes gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 entstandenen Schadens – Äquivalenzgrundsatz – Effektivitätsgrundsatz.
Spruchkörper
Erste Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:836

Tenor

1. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung

ist dahin auszulegen, dass

er nicht bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so dass der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen diese Bestimmung keinen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch Einzelner begründen kann.

2. Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88

ist dahin auszulegen, dass

der von Mitgliedstaaten zu leistende Ersatz der immateriellen Schäden, die sie Einzelnen durch den Verstoß gegen diese Bestimmung zugefügt haben, nach dem nationalen Recht nicht anhand der Dauer des Verstoßes gegen das Unionsrecht, der sich daraus ergibt, dass die betreffende nationale Regelung keine Anrechnung des Bereitschaftsdiensts als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie vorsieht, zu bestimmen ist, sondern anhand des Schadens, der den betreffenden Einzelnen tatsächlich und konkret in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit dem Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie entstanden ist, und zwar unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes.

Gründe

Randnummer 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).

Randnummer 2

Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen M. R., einem Feuerwehrmann und Rettungsassistenten, und dem Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky (Ministerium des Innern der Slowakischen Republik) über den Ersatz des immateriellen Schadens, der M. R. dadurch entstanden sein soll, dass die Slowakische Republik die Richtlinie 2003/88 nicht ordnungsgemäß in ihre Rechtsordnung umgesetzt habe.

Rechtlicher Rahmen / Unionsrecht

Randnummer 3

Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2003/88 sieht in den Nrn. 1 und 2 vor:

„Im Sinne dieser Richtlinie sind:

1. Arbeitszeit: jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt;

2. Ruhezeit: jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“.

Randnummer 4

Art. 6 („Wöchentliche Höchstarbeitszeit“) der Richtlinie 2003/88 lautet:

„Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer:

a) die wöchentliche Arbeitszeit durch innerstaatliche Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder in Tarifverträgen oder Vereinbarungen zwischen den Sozialpartnern festgelegt wird;

b) die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreitet.“

Slowakisches Recht

Randnummer 5

§ 85 Abs. 1 des Zákon č. 315/2001 Z. z. o Hasičskom a záchrannom zbore (Gesetz Nr. 315/2001 über den Feuerwehr- und Rettungsdienst) vom 2. Juli 2001 sieht vor:

„Die Arbeitszeit eines Angehörigen [des Feuerwehr- und Rettungsdiensts] ist die Zeit, in der der Angehörige den Dienst ausübt und der Dienststelle zur Verfügung steht.“

Randnummer 6

§ 86 Abs. 2 dieses Gesetzes bestimmt:

„Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit darf die Dauer des Dienstes an einzelnen Diensttagen 18 Stunden nicht überschreiten. Die Gesamtzeit der Ausübung des Dienstes und des unmittelbar daran anschließenden festgesetzten Bereitschaftsdiensts am Dienstort darf pro Diensttag höchstens 24 Stunden betragen.“

Randnummer 7

In § 92 Abs. 1 dieses Gesetzes heißt es:

„Die Dienststelle setzt für einen Angehörigen [des Feuerwehr- und Rettungsdiensts] im Rahmen des Dienstes Bereitschaftsdienst am Dienstort fest, der unmittelbar an die Ausübung des Dienstes gemäß § 86 Abs. 2 im Rahmen der Verteilung der Arbeitszeit anschließt.“

Randnummer 8

§ 122 Abs. 3 dieses Gesetzes bestimmt:

„Die Vergütung für Bereitschaftsdienst … steht nicht für die Zeit zu, in der es während des Bereitschaftsdiensts zur Ausübung des Dienstes gekommen ist; diese Dienstausübung gilt als Überstundenleistung.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

Randnummer 9

M. R., Angehöriger des Feuerwehr- und Rettungsdiensts der Gemeinde Lučenec (Slowakei), ist der Ansicht, dass der von ihm an seinem Arbeitsplatz geleistete Bereitschaftsdienst unter Verstoß gegen Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 nicht als Arbeitszeit gelte. Folglich sei ihm aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 in die slowakische Rechtsordnung, die zu einer ihn betreffenden Missachtung der in Art. 6 Buchst. b festgelegten wöchentlichen Höchstarbeitszeit geführt habe, ein immaterieller Schaden entstanden. Diese Verstöße hätten insbesondere sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens beeinträchtigt.

Randnummer 10

M. R. erhob Klage vor dem Okresný súd Lučenec (Bezirksgericht Lučenec, Slowakei) auf Ersatz seines immateriellen Schadens wegen Verletzung seines Rechts auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seines Rechts auf ausreichende Ruhezeiten nach der Arbeit und seines Rechts auf Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Hingegen forderte er keinen Ersatz für die nicht als Arbeitszeit angerechneten Bereitschaftsstunden, die bei ihm zu einer Überschreitung der in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Grenze von 48 Stunden für die wöchentliche Höchstarbeitszeit geführt hätten.

Randnummer 11

Mit Urteil vom 20. Dezember 2023 stellte das Gericht fest, dass die slowakische Regelung unter Verstoß gegen Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82), die Möglichkeit vorsehe, den von einem Feuerwehrmann sowohl am Arbeitsplatz als auch zu Hause geleisteten Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit anzurechnen. In dieser Hinsicht entschied der Okresný súd Lučenec (Bezirksgericht Lučenec), dass eine Nichtanrechnung des Bereitschaftsdiensts als Arbeitszeit im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 für einen Schadensersatzanspruch nicht ausreiche. Die Arbeitszeit einschließlich des Bereitschaftsdiensts müsse zudem die in Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten.

Randnummer 12

Diesbezüglich stellte der Okresný súd Lučenec (Bezirksgericht Lučenec) fest, dass die Arbeitszeit von M. R. einschließlich des von ihm geleisteten Bereitschaftsdiensts im fraglichen Bezugszeitraum von sechs Monaten die in diesem Zeitraum zulässige Anzahl an Arbeitstagen um 28 Tage überschritten habe, was einen Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie darstelle, und dass diese Überschreitung objektiv eine Auswirkung auf das Privat- und Familienleben von M. R. gehabt haben müsse.

Randnummer 13

Daher verurteilte das Gericht die Slowakische Republik zur Zahlung einer Entschädigung an M. R. für den ihm entstandenen immateriellen Schaden, wobei die Höhe der Entschädigung zum einen unter Berücksichtigung des Ausmaßes dieser Überschreitung und zum anderen unter Berücksichtigung der verlorenen Aussicht auf eine Änderung der nationalen Regelung – angesichts des Ausbleibens einer solchen Änderung trotz der insbesondere auf dem Urteil vom 21. Februar 2018, Matzak (C-518/15, EU:C:2018:82), beruhenden Rechtsprechung des Gerichtshofs – berechnet wurde.

Randnummer 14

Das Ministerium des Innern der Slowakischen Republik legte gegen dieses Urteil Berufung beim Krajský súd v Banskej Bystrici (Regionalgericht Banská Bystrica, Slowakei) ein. Dieser hob das Urteil mit Beschluss vom 30. Mai 2024 mit der Begründung auf, dass der Okresný súd Lučenec (Bezirksgericht Lučenec) ultra petita entschieden habe, da M. R. vor diesem Gericht weder einen Anspruch aufgrund der verlorenen Aussicht auf eine Änderung der nationalen Regelung noch einen Anspruch auf Ersatz des immateriellen Schadens für die Anzahl der über die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 festgelegte Grenze hinaus geleisteten Arbeitsstunden geltend gemacht habe. M. R. habe nämlich lediglich einen immateriellen Schaden insbesondere aufgrund der Nichtanrechnung des von ihm im fraglichen Zeitraum geleisteten Bereitschaftsdiensts als Arbeitszeit geltend gemacht. Darüber hinaus begründe der immaterielle Schaden, der durch die Nichtvereinbarkeit des nationalen Rechts mit Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie verursacht werde, einen Anspruch auf Schadensersatz, ohne dass ein Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie festgestellt werden müsse.

Randnummer 15

Der Krajský súd v Banskej Bystrici (Regionalgericht Banská Bystrica) verwies die Rechtssache an den Okresný súd Lučenec (Bezirksgericht Lučenec), das vorlegende Gericht, zurück. Dieses Gericht hat Zweifel in Bezug auf die Auslegung von Art. 2 Nr. 1 und Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88. Es fragt sich im Wesentlichen, ob es, wie der Krajský súd v Banskej Bystrici (Regionalgericht Banská Bystrica) offenbar angenommen habe, für einen Anspruch von M. R. auf Ersatz seines immateriellen Schadens ausreiche, dass sein Bereitschaftsdienst unter Verstoß gegen Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 nicht als Arbeitszeit angerechnet worden sei, oder ob erforderlich sei, dass zudem die in Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehene Grenze von 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums missachtet worden sei.

Randnummer 16

Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 enthalte nur eine Definition des Begriffs „Arbeitszeit“, während Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie ausdrücklich ein Verbot vorsehe, die festgelegten Grenzen für die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Sinne der Definition dieses Begriffs zu überschreiten. Somit hätten die betroffenen Personen nur bei einem Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1, nicht aber bei einem isolierten Verstoß gegen die letztgenannte Bestimmung einen Schadensersatzanspruch.

Randnummer 17

Unter diesen Umständen hat der Okresný súd Lučenec (Bezirksgericht Lučenec) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1. Begründet der Umstand, dass der Bereitschaftsdienst eines Arbeitnehmers entgegen Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 nach einer nationalen Regelung nicht in die Arbeitszeit einbezogen wird, einen Schadensersatzanspruch gegen den betreffenden Mitgliedstaat wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht, wenn nicht nachgewiesen wird, dass in Bezug auf den Arbeitnehmer zugleich gegen Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie verstoßen wurde?

2. Falls die vorstehende Frage bejaht wird: Hat das nationale Gericht bei der Bestimmung der Angemessenheit des Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen, in welchem Stundenumfang der Bereitschaftsdienst aufgrund der nationalen Regelung nicht in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers einbezogen wurde, oder ist der vom Mitgliedstaat zu zahlende Schadensersatzbetrag nach Maßgabe der Dauer des rechtswidrigen Zustands zu bestimmen, der sich daraus ergibt, dass die nationale Regelung es zulässt, dass der Bereitschaftsdienst entgegen der Richtlinie nicht in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers einbezogen wird?

3. Falls die erste Frage verneint wird: Hat das nationale Gericht bei der Bestimmung der Angemessenheit des Schadensersatzbetrags zu berücksichtigen, in welchem Stundenumfang gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 verstoßen wurde, oder ist der vom Mitgliedstaat zu zahlende Schadensersatzbetrag nach Maßgabe der Dauer des rechtswidrigen Zustands zu bestimmen, der sich daraus ergibt, dass die nationale Regelung es zulässt, dass der Bereitschaftsdienst entgegen der Richtlinie nicht in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers einbezogen wird?

Zu den Vorlagefragen / Vorbemerkungen

Randnummer 18

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Staat zurechenbare Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem System der Verträge innewohnt, auf denen die Union beruht (Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. , C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 35, und vom 8. September 2026, Ferreira da Silva e Brito u. a., C-293/24, EU:C:2026:723, Rn. 42).

Randnummer 19

Dieser Grundsatz gilt für jeden Fall des Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht unabhängig davon, welches mitgliedstaatliche Organ – auch der nationale Gesetzgeber – durch sein Handeln oder Unterlassen diesen Verstoß begangen hat und welche staatliche Stelle nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats diesen Schadensersatz grundsätzlich zu leisten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame , C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 32 und 63, sowie vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien [Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht] , C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 20

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Haftung des Staates für Schäden, die Einzelnen durch ihm zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Geschädigten einen Ersatzanspruch haben, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich dass die Unionsrechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, ihnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß gegen diese Norm hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß und dem den Geschädigten entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame , C-46/93 und C-48/93, EU:C:1996:79, Rn. 51, und vom 8. September 2026, Ferreira da Silva e Brito u. a. , C-293/24, EU:C:2026:723, Rn. 44).

Randnummer 21

Diese drei Voraussetzungen sind erforderlich und ausreichend, um einen Entschädigungsanspruch des Einzelnen zu begründen, schließen aber nicht aus, dass ein Mitgliedstaat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen haftet (Urteil vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien [Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht] , C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 22

Vorbehaltlich des Anspruchs auf Entschädigung, der seine Grundlage unmittelbar im Unionsrecht hat, wenn die drei in Rn. 20 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen nicht weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und nicht so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung der Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien [Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht] , C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 23

Die Fragen des vorlegenden Gerichts sind im Licht der oben in den Rn. 18 bis 22 genannten Grundsätze zu prüfen.

Zur ersten Frage

Randnummer 24

Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so dass der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen diese Bestimmung einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch Einzelner begründen kann, ohne dass diese einen gleichzeitigen Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie nachzuweisen haben.

Randnummer 25

Erstens wird in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 der Begriff „Arbeitszeit“ definiert als „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer … arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“. Der Begriff „Ruhezeit“ wird in Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie definiert als „jede Zeitspanne außerhalb der Arbeitszeit“.

Randnummer 26

Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ im Sinne der Richtlinie 2003/88 unionsrechtliche Begriffe darstellen, die anhand objektiver Merkmale unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs und des Zwecks der Richtlinie zu bestimmen sind, der darin besteht, Mindestvorschriften zur Verbesserung der Lebens‑ und Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer aufzustellen. Denn nur eine solche autonome Auslegung kann die volle Wirksamkeit dieser Richtlinie und eine einheitliche Anwendung dieser Begriffe in sämtlichen Mitgliedstaaten sicherstellen (Urteil vom 9. Oktober 2025, STASIV , C-110/24, EU:C:2025:768, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 27

Drittens hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 2 der Richtlinie 2003/88 nicht zu den Vorschriften dieser Richtlinie gehört, von denen abgewichen werden darf (Urteil vom 9. Oktober 2025, STASIV , C-110/24, EU:C:2025:768, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 28

Daraus folgt, dass der Begriff „Arbeitszeit“ einer der grundlegenden Begriffe ist, auf denen alle Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 beruhen, und dass die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit der Definition dieses Begriffs für die korrekte Anwendung aller dieser Bestimmungen unerlässlich ist.

Randnummer 29

Aus dem Wortlaut von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass diese Bestimmung als solche bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so dass der Verstoß gegen sie durch einen Mitgliedstaat einen Schadensersatzanspruch Einzelner gegenüber diesem Mitgliedstaat begründen könnte. Art. 2 der Richtlinie enthält nämlich, wie seine Überschrift erkennen lässt, in Nr. 1 lediglich eine Bestimmung des Begriffs „Arbeitszeit“ im Sinne der Richtlinie – nämlich „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“ –, ohne dass damit einherginge, dass dem Einzelnen Rechte verliehen werden oder im Sinne der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs, die insbesondere auf das Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol (C-755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung), zurückgeht, dem Einzelnen, den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union positive oder negative Verpflichtungen auferlegt werden.

Randnummer 30

Daher ist, wenn nur gegen Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 verstoßen wird, die erste, oben in Rn. 20 genannte Voraussetzung für die Haftung des Mitgliedstaats nicht erfüllt.

Randnummer 31

Es ist allerdings für alle Fälle daran zu erinnern, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Unionsrecht nicht ausschließt, dass der Staat nach nationalem Recht unter weniger strengen Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Unionsrecht haftet (Urteil vom 25. November 2010, Fuß , C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 66), was das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall zu prüfen haben wird.

Randnummer 32

Demnach ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er nicht bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so dass der Verstoß eines Mitgliedstaats gegen diese Bestimmung keinen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch Einzelner begründen kann.

Zur zweiten Frage

Randnummer 33

Da die zweite Frage vom vorlegenden Gericht für den Fall der Bejahung der ersten Frage gestellt worden ist, ist sie nicht zu beantworten.

Zur dritten Frage

Randnummer 34

Mit seiner dritten Frage, die für den Fall der Verneinung der ersten Frage gestellt worden ist, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass der von Mitgliedstaaten zu leistende Ersatz für immaterielle Schäden, die sie Einzelnen durch den Verstoß gegen diese Bestimmung zugefügt haben, nach dem nationalen Recht unter Berücksichtigung der über die in dieser Bestimmung vorgesehene Grenze hinaus geleisteten Stundenanzahl oder unter Berücksichtigung der Dauer des Verstoßes gegen das Unionsrecht, der sich daraus ergibt, dass die betreffende nationale Regelung keine Anrechnung des Bereitschaftsdiensts als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie vorsieht, zu bestimmen ist.

Randnummer 35

Zur Beantwortung dieser Frage wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob die oben in Rn. 20 genannten Voraussetzungen für die Haftung des Staates im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Randnummer 36

Hinsichtlich der ersten Voraussetzung für die Haftung des Staates, nämlich dass die Unionsrechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 eine Regel des Sozialrechts der Union ist, die Einzelnen Rechte verleiht, die sie unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen können, da er den Mitgliedstaaten eine Obergrenze für die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vorgibt, die jedem Arbeitnehmer als Mindestanspruch zugutekommen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a. , C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 100, sowie vom 25. November 2010, Fuß , C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 49 und 50).

Randnummer 37

Sofern M. R. seine Klage nicht nur auf einen Verstoß gegen Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88, sondern auch auf einen Verstoß gegen deren Art. 6 Buchst. b stützt, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, ist die erste Voraussetzung für die Haftung der Slowakischen Republik daher erfüllt.

Randnummer 38

Was die zweite Voraussetzung für die Haftung des Staates anbelangt, so besteht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das entscheidende Kriterium für die Feststellung, dass ein Verstoß gegen das Unionsrecht als hinreichend qualifiziert anzusehen ist, in einer offenkundigen und erheblichen Verletzung der Grenzen des Ermessens, das die Norm, gegen die verstoßen wurde, eröffnet. Wenn die betreffende Behörde nur über einen erheblich verringerten oder gar auf null reduzierten Ermessensspielraum verfügt, kann die bloße Verletzung des Unionsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. Die vorzunehmende Beurteilung erfordert die Berücksichtigung des Bereichs, der Umstände und des Kontexts, in dem die betreffende Verpflichtung der betreffenden Behörde obliegt. Außerdem sind insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift sowie der Umfang des Ermessensspielraums, den diese Vorschrift der betreffenden Behörde belässt, die Komplexität des zu regelnden Sachverhalts und die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften zu berücksichtigen (Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol , C-755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 126 bis 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 39

Ein Verstoß gegen das Unionsrecht ist jedenfalls dann als hinreichend qualifiziert anzusehen, wenn die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs offenkundig verkannt worden ist (Urteil vom 25. November 2010, Fuß , C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 52, sowie in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Minister for Children, Equality, Disability, Integration and Youth u. a. , C-97/24, EU:C:2025:594, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 40

Aus den Angaben in der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der von M. R. geleistete Bereitschaftsdienst im fraglichen Zeitraum zwischen dem 1. August 2020 und dem 30. Juni 2023 nicht als „Dienstzeit“ im Sinne des slowakischen Rechts angesehen wurde. Aus dieser Entscheidung geht auch hervor, dass die Arbeitszeit von M. R. im betreffenden Bezugszeitraum von sechs Monaten die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Höchstgrenze von 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums unter Missachtung dieser Vorschrift überschritten hatte.

Randnummer 41

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 30. Juni 2023 die Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „Arbeitszeit“, insbesondere in Bezug auf Feuerwehrleute, bereits gefestigt war. Der Gerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass „die von Einsatzkräften einer staatlichen Feuerwehr ausgeübten Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/88 fallen, so dass Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie einer Überschreitung der Obergrenze von 48 Stunden für die wöchentliche Höchstarbeitszeit, einschließlich Bereitschaftsdienst, grundsätzlich entgegensteht“ (Urteil vom 25. November 2010, Fuß , C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 57).

Randnummer 42

Der Gerichtshof hat zudem entschieden, dass, wie oben in Rn. 27 erwähnt, Art. 2 der Richtlinie 2003/88, in dem die Begriffe „Arbeitszeit“ und „Ruhezeit“ definiert werden, nicht zu den Vorschriften dieser Richtlinie gehört, von denen abgewichen werden darf (Urteile vom 10. September 2015, Federación de Servicios Privados del sindicato Comisiones obreras , C-266/14, EU:C:2015:578, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Oktober 2025, STASIV , C-110/24, EU:C:2025:768, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 43

Sollte sich im Hinblick auf die oben in den Rn. 41 und 42 angeführte Rechtsprechung ergeben, dass die Nichteinhaltung der Vorgaben von Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 im Zeitraum vom 1. August 2020 bis 30. Juni 2023 auf einer offenkundigen Verkennung der Rechtsprechung des Gerichtshofs beruht, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist, wäre das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen das Unionsrecht erwiesen.

Randnummer 44

Folglich wäre die zweite Voraussetzung für die Haftung des Staates im Sinne der oben in Rn. 20 angeführten Rechtsprechung erfüllt.

Randnummer 45

Was die dritte Voraussetzung für die Haftung des Staates wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht betrifft, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob, was laut der Vorlageentscheidung offenbar der Fall ist, ein Kausalzusammenhang zwischen der Überschreitung der in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Arbeitszeit und dem immateriellen Schaden besteht, dessen Ersatz M. R. begehrt.

Randnummer 46

Zu den Modalitäten des Ersatzes des immateriellen Schadens, der durch den Verstoß gegen das Unionsrecht entstanden ist, ist darauf hinzuweisen, dass erstens die Richtlinie 2003/88 keine spezielle Regelung zum Ersatz des Schadens enthält, der den Arbeitnehmern durch einen Verstoß gegen die Mindestvorschriften, die in dieser Richtlinie u. a. hinsichtlich der Arbeitszeit aufgestellt werden, möglicherweise entstanden ist. Daher kann aus den Vorschriften dieser Richtlinie nicht gefolgert werden, dass sie einer bestimmten Form der Entschädigung gegenüber anderen Formen den Vorzug gibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. November 2010, Fuß , C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 44, 96 und 98, sowie vom 20. Juni 2024, Artemis security , C-367/23, EU:C:2024:529, Rn. 26 und 27).

Randnummer 47

Zweitens hat mangels einschlägiger Unionsbestimmungen der Staat die Folgen des entstandenen Schadens im Rahmen des nationalen Haftungsrechts zu beheben, wobei die im nationalen Schadensersatzrecht festgelegten Voraussetzungen weder weniger günstig sein dürfen als bei ähnlichen Rechtsbehelfen, die nur nationales Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), noch so ausgestaltet sein dürfen, dass sie die Erlangung einer Entschädigung praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile vom 25. November 2010, Fuß , C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 62, und vom 28. Juni 2022, Kommission/Spanien [Verstoß des Gesetzgebers gegen das Unionsrecht] , C-278/20, EU:C:2022:503, Rn. 176 bis 184).

Randnummer 48

Drittens hat der Gerichtshof entschieden, dass der Ersatz der Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, dem erlittenen Schaden angemessen sein muss, so dass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist (Urteil vom 25. November 2010, Fuß , C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 92).

Randnummer 49

Somit ist es Sache der Mitgliedstaaten, unter Beachtung dieser Grundsätze zu bestimmen, ob der Ersatz des Schadens, der einem Einzelnen durch den Verstoß gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2003/88 entstanden ist, in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist, und die Regeln für die Art und Weise der Berechnung der Anspruchshöhe festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. November 2010, Fuß , C-429/09, EU:C:2010:717, Rn. 94).

Randnummer 50

Was speziell die Modalitäten des von den Mitgliedstaaten zu leistenden Ersatzes der Schäden betrifft, die sie Einzelnen durch einen Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 zugefügt haben, so sind diese nach dem nationalen Recht nicht etwa anhand der Dauer des Verstoßes gegen das Unionsrecht, der sich daraus ergibt, dass die betreffende nationale Regelung keine Anrechnung des Bereitschaftsdiensts als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie vorsieht, zu bestimmen, sondern anhand des Schadens, der den betreffenden Einzelnen tatsächlich und konkret in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit dem Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie entstanden ist, und zwar unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes.

Randnummer 51

Im vorliegenden Fall könnte u. a. die Stundenanzahl berücksichtigt werden, die über die in Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 vorgesehene Grenze hinaus geleistet wurde und die sich, wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, möglicherweise auf das Privat- und Familienleben von M. R. ausgewirkt hat.

Randnummer 52

Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 Buchst. b der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass der von Mitgliedstaaten zu leistende Ersatz der immateriellen Schäden, die sie Einzelnen durch den Verstoß gegen diese Bestimmung zugefügt haben, nach dem nationalen Recht nicht anhand der Dauer des Verstoßes gegen das Unionsrecht, der sich daraus ergibt, dass die betreffende nationale Regelung keine Anrechnung des Bereitschaftsdiensts als „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie vorsieht, zu bestimmen ist, sondern anhand des Schadens, der den betreffenden Einzelnen tatsächlich und konkret in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit dem Verstoß gegen Art. 6 Buchst. b dieser Richtlinie entstanden ist, und zwar unter Beachtung des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes.

Kosten

Randnummer 53

Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Zitierte Vorschriften

Art. 2 Arbeitszeit-RL, Art. 6 Arbeitszeit-RL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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